Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 37. 579 
13. 
1 Zu den nach § 13 als Reisekosten aufrechnungsfähigen Auslagen gehören auch die Reisekosten. 
Kosten für die Benützung einer Fahrgelegenheit und für die Gepäckbeförderung zu und von Sonstige 
"6 : ... . Auslagen. 
den Bahnhöfen sowie zu und von den übrigen Abgangs- und Ankunftsplätzen. 
II Mußte der Beamte aus Anlaß des Geschäfts sonstige Auslagen bestreiten, wie z. B. 
für Miete und Beheizung eines Geschäftslokals, für Bekanntmachungen, für Telegramme, 
für Boten- und Gehilfenlöhne, die dem Beamten neben der nach § 3 zu gewährenden 
Entschädigung zu vergüten sind, so sind diese Auslagen nicht auf Reisekosten, sondern auf 
Geschäftsbedürfnisse zu verrechnen, soweit sie nicht ihrer Natur nach zur Verrechnung auf 
einen anderen Titel sich eignen. 
14. 
Die Beamten der Klasse VII dürfen an den Tagen, an denen sie eine Wegstrecke Fahrten 
von nicht mehr als fünfzehn Kilometer zurückzulegen haben (§ 15 Abs. II), ein Fuhr- herneasuen. 
werk nur mit Genehmigung des Dienstvorstandes benützen. Die Genehmigung ist in der 
Regel nur dann zu erteilen, wenn die Geschäftsvornahme so dringlich ist, daß sie von dem 
Beamten ohne Benützung eines Fuhrwerkes rechtzeitig nicht würde durchgeführt werden können. 
15. 
1 Die Benützung eines gemieteten Kraftwagens (§ 15 Abs. III) ist in der Regel nur Gemietete 
zulässig, wenn die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder wenn Kraftwagen. 
bei Vornahme mehrerer auswärtiger Dienstgeschäfte der Gesamtbetrag der Aufwandsent- 
schädigung und der Reisekosten sich ermäßigt oder wenn die Reise aus zwingenden dienst- 
lichen Gründen besonders beschleunigt werden muß. Ein Kraftwagen kann ferner benützt 
werden, wenn sonstige triftige dienstliche Gründe, z. B. die Möglichkeit einer zweckmäßigen 
Zusammenlegung mehrerer Reisen, die Erzielung einer erheblichen im dienstlichen Interesse 
liegenden Zeitersparnis, dies rechtfertigen und wenn dadurch keine unverhältnismäßige Erhöhung 
der Reisekosten eintritt. 
I! Die Kostenaufrechnungen haben über diese Voraussetzungen für die Benützung eines 
Kraftwagens die erforderlichen Angaben zu enthalten. 
16. 
Wenn Beamte einer Behörde häufiger auswärtige Dienstgeschäfte mit Benützung eines Vereinbarung 
Fuhrwerkes vorzunehmen haben, so soll die Behörde in der Regel auf den Abschluß eines über Stellung 
entsprechenden Vertrags über die Stellung angemessener Fuhrwerke zu den dienstlichen Fahrten Fuhrwerken. 
mit einem Fuhrwerksbesitzer Bedacht nehmen. 
96
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.