Nr. 37. 579
13.
1 Zu den nach § 13 als Reisekosten aufrechnungsfähigen Auslagen gehören auch die Reisekosten.
Kosten für die Benützung einer Fahrgelegenheit und für die Gepäckbeförderung zu und von Sonstige
"6 : ... . Auslagen.
den Bahnhöfen sowie zu und von den übrigen Abgangs- und Ankunftsplätzen.
II Mußte der Beamte aus Anlaß des Geschäfts sonstige Auslagen bestreiten, wie z. B.
für Miete und Beheizung eines Geschäftslokals, für Bekanntmachungen, für Telegramme,
für Boten- und Gehilfenlöhne, die dem Beamten neben der nach § 3 zu gewährenden
Entschädigung zu vergüten sind, so sind diese Auslagen nicht auf Reisekosten, sondern auf
Geschäftsbedürfnisse zu verrechnen, soweit sie nicht ihrer Natur nach zur Verrechnung auf
einen anderen Titel sich eignen.
14.
Die Beamten der Klasse VII dürfen an den Tagen, an denen sie eine Wegstrecke Fahrten
von nicht mehr als fünfzehn Kilometer zurückzulegen haben (§ 15 Abs. II), ein Fuhr- herneasuen.
werk nur mit Genehmigung des Dienstvorstandes benützen. Die Genehmigung ist in der
Regel nur dann zu erteilen, wenn die Geschäftsvornahme so dringlich ist, daß sie von dem
Beamten ohne Benützung eines Fuhrwerkes rechtzeitig nicht würde durchgeführt werden können.
15.
1 Die Benützung eines gemieteten Kraftwagens (§ 15 Abs. III) ist in der Regel nur Gemietete
zulässig, wenn die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder wenn Kraftwagen.
bei Vornahme mehrerer auswärtiger Dienstgeschäfte der Gesamtbetrag der Aufwandsent-
schädigung und der Reisekosten sich ermäßigt oder wenn die Reise aus zwingenden dienst-
lichen Gründen besonders beschleunigt werden muß. Ein Kraftwagen kann ferner benützt
werden, wenn sonstige triftige dienstliche Gründe, z. B. die Möglichkeit einer zweckmäßigen
Zusammenlegung mehrerer Reisen, die Erzielung einer erheblichen im dienstlichen Interesse
liegenden Zeitersparnis, dies rechtfertigen und wenn dadurch keine unverhältnismäßige Erhöhung
der Reisekosten eintritt.
I! Die Kostenaufrechnungen haben über diese Voraussetzungen für die Benützung eines
Kraftwagens die erforderlichen Angaben zu enthalten.
16.
Wenn Beamte einer Behörde häufiger auswärtige Dienstgeschäfte mit Benützung eines Vereinbarung
Fuhrwerkes vorzunehmen haben, so soll die Behörde in der Regel auf den Abschluß eines über Stellung
entsprechenden Vertrags über die Stellung angemessener Fuhrwerke zu den dienstlichen Fahrten Fuhrwerken.
mit einem Fuhrwerksbesitzer Bedacht nehmen.
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