Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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17. 
Eigene Wagen 1 Benützen Beamte, die selbst Wagen und Pferde halten, bei Dienstgeschäften, zu denen 
dr **1 die Benützung eines Fuhrwerkes zulässig ist, ihr eigenes Gefährt, so dürfen sie den orts- 
üblichen Preis für das ihnen zustehende zwei= oder einspännige Fuhrwerk aufrechnen, falls 
nicht überhaupt die Kosten des Fuhrwerkes ihrer Pauschvergütung für Reisekosten zur Last 
fallen. 
II Benützt der Beamte ein eigenes Reitpferd, so darf er unter der gleichen Voraussetzung 
die Hälfte des ortsüblichen Preises für ein zweispänniges Fuhrwerk aufrechnen. 
18. 
Eigene Beamte, die sich bei auswärtigen Dienstgeschäften eines eigenen Fahrrads, Kraftrads 
Fahrräder, : 
Krafträder oder Kraftwagens bedienen, erhalten 
" uud a) bei Benützung eines Fahrrads oder Kraftrads eine Entschädigung von fünf Pfennig, 
raftwagen 
b) bei Benützung eines Kraftwagens eine Entschädigung von dreißig Pfennig für 
jedes zurückgelegte volle Kilometer des Hin= und Rückwegs, falls nicht überhaupt die Kosten 
des Fuhrwerkes ihrer Pauschvergütung für Reisekosten zur Last fallen oder über die Ent- 
schädigung für die Benützung eines Fahrrads usw. besondere Bestimmungen getroffen sind. 
Die Entschädigung darf die Kosten der Fahrgelegenheit nicht überschreiten, deren der Beamte 
sich sonst zu bedienen gehabt hätte. 
der Beamten. 
19. 
Gemein- 1 Sind bei einem Dienstgeschäfte mit zulässiger Fuhrwerksbenützung mehrere Beamte 
Gasüche beteiligt, so haben sie, selbst wenn sie verschiedenen Verwaltungszweigen angehören, sich eines 
von Gefährten. gemeinschaftlichen Gefährts bei der Hin= und Rückreise zu bedienen, soweit der Raum zu- 
reicht oder nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen. In solchen Fällen 
haben auch Beamte, die ein eigenes Gefährt benützen, den bei dem Dienstgeschäfte weiter 
Beteiligten in ihrem Wagen einen Platz unentgeltlich einzuräumen. 
II Beamte, die auf Grund des Abs. I ein Gefährt mitbenützten oder hätten mitbenützen 
können, aber ohne besonderen Grund nicht mitbenützten, erhalten keine Reisekostenentschädigung. 
20. 
Schriftführer. Notwendige Schriftführer (Protokollführer) bei auswärtigen Dienstgeschäften sind, soweit 
möglich, aus dem Personal einer Behörde am Geschäftsorte zu entnehmen.
	        
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