Nr. 37. 583
1. der Strafanstaltsbeamten, die zur Erledigung von Kultur-, Forst-, landwirtschaft-
lichen und öffentlichen Arbeiten abgeordnet werden,
2. der Beamten der Moorkulturanstalt bei auswärtigen Dienstgeschäften nach den Ent-
schließungen des Staatsministeriums des Innern vom 21. März 1910 Nr. 6336/6 und
vom 27. Mai 1910 Nr. 6336 ½,
3. der Gestütswärter und Gestütswärtergehilfen bei ihrer Verwendung auf auswärtigen
Beschälstationen,
4. der Rentamtsdiener für die mit der Besorgung der Dienstgänge verbundenen Auslagen.
29.
1 Bei Dienstgeschäften, die mangels der Entfernung des Ortes der Geschäftsvornahme
vom Dienstsitze keine auswärtigen im Sinne des § 2 sind, kann Beamten gestattet werden,
zu fahren, wenn dadurch die Gesamtdauer des Dienstgeschäfts erheblich abgekürzt wird oder
andere besondere Umstände die Benützung einer Fahrgelegenheit rechtfertigen.
I Die Genehmigung zu derartigen Fahrten steht für Beamte, die bei einer Zentralstelle,
einer Mittelstelle oder einer äußeren Behörde verwendet sind, dem Vorstande, für die Vor-
stände und die übrigen Beamten der unmittelbar vorgesetzten Behörde zu, soweit nicht von
dem zuständigen Staatsministerium — bei allgemeinen Anordnungen im Benehmen mit
dem Staatsministerium der Finanzen — anders verfügt wird. Bei der Aufrechnung ist,
soweit erforderlich, die Genehmigung anzuführen.
III Bei solchen Fahrten sind die regelmäßigen Verkehrsmittel (§ 14) zu benützen und zwar
auch dann, wenn der Ort des Dienstgeschäfts nicht an einer Haltestelle gelegen, aber von
einer solchen aus ohne erheblichen Zeitaufwand zu erreichen ist. Die Benützung eines
eigenen Gefährts ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch besondere Verhältnisse veranlaßt
ist. Zur Rückfahrt ist eine andere Fahrgelegenheit als zur Hinfahrt zu benützen, wenn
dies geringere Kosten verursacht.
München, den 20. Juli 1915.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Sraunhefen. v. Thelemann. v. KBrennig.
v. Seidlein. Dr. v. MKuilling.
Fahrten bei
nicht
auswärtigen
Dienst-
geschäften.