Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 37. 585 
Aulage. 
(Ziff. 24 der Bekanntmachung.) 
Kostenaufrechnung 
5es TLTanbgerichtsrats S#ccrrz imn J. (Name, Dienstesstellung und Wohnort des Beamten) 
und des Gerichtsafssistenten Wess dortselbst 
über die in der Beit vom 6. Sis 19. Mai 1916 ausgeführten Dienstgeschäfte. 
Anweisung zum Gebrauche des Formblattes. 
1. War das Geschäft durch besonderen Auftrag der vorgesetzten Behörde begründet, so ist dieser Auftrag durch Angabe der 
Behörde, des Datums und des Betreffs in Spalte 12 genau zu bezeichnen. 
2. In Spalte 3 braucht die Entfernung des Geschäftsorts vom Wohnsitze des Beamten (Buchst. b) nur daun angegeben zu 
werden, wenn der Beamte nicht an seinem Dienstsitze wohnt. 
Bei zweifellos größeren Entfernungen als von 3 km genügt in Spalte 3 die Angabe „über 3 km“. 
3. In Spalte 5 haben die Aufrechnungen ein vollständiges Bild der Tätigkeit des Beamten Tag für Tag vom Beginne 
der Reise bis zu ihrer Beendigung zu gewähren. 
Dort sind auch alle Erläuterungen auszuweisen, die zur Begründung der Art der Ausführung der Reise und zur 
Begründung der nur unter gewissen Voraussetzungen aufrechnungsfähigen Kosten erforderlich sind. 
4. Hat der Beamte in staatlichen Räumen übernachtet, so ist dies in Spalte 5 unter Bezeichnung dieser Räume ausdrücklich 
hervorzuheben. Durch die alleinige Angabe „Übernachten“ bestätigt der Beamte auf Dienstpflicht, daß er in staat- 
lichen Räumen nicht übernachtet hat. 
5. In den Fällen der Ziff. 10 der Bekanntmachung ist bezüglich der auf die anderwärtigen auswärtigen Dienstgeschäfte 
erwachsenen Kosten je eine besondere Aufrechnung einzureichen. In der Kostenaufrechnung für die Geschäftsvornahme 
am vorübergehenden Aufenthaltsorte hat der Beamte in Spalte 5 die gesonderte Aufrechnung mit Angabe des Betrags 
der für das anderwärtige Dienstgeschäft erwachsenen Aufwandsentschädigung vorzumerken und die Bestätigung auf Dienkt= 
pflicht dahin erweitern, daß er keine oder nur die in der Aufrechnung ersichut gemachten anderweitigen Dienstgeschäfte 
vorgenommen hat. . 
6. Die Art der etwaigen Kostenverteilung oder der Grund der Unterlassung einer solchen ist in Spalte 12 kurz zu erläutern. 
7. Werden bei auswärtigen Dienstgeschäften Schriftführer verwendet, so können sie in der Kostenaufrechnung des Verhand- 
lungsleiters nach dessen Vorträgen in gesonderter Abteilung auch ihre Gebührnisse aufrechnen. 
8. Wenn die Ermäßigung der Aufwandsentschädigung nach & 11 Abs. IV in Betracht kommt, ist der maßgebende Familien- 
stand (ob verheiratet, ledig oder verwitwet mit eigenem Haushalte) in der Uberschrift anzugeben.
	        
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