Nr. 38.
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2. Personen, welche von der Gemeinde Armenunterstützung beanspruchen oder er-
halten, können auf Antrag der Gemeindeverwaltung für die Dauer von drei
Jahren aus der Gemeinde weggewiesen werden, wenn sie nicht während der zwei
unmittelbar vorhergehenden Jahre in der Gemeinde Abgaben für Armenzwecke
bezahlt oder Gemeindedienste geleistet haben und wenn seit dem Tage, an welchem
sie zuletzt Armenunterstützung beansprucht oder erhalten haben, noch nicht volle
6 Monate verflossen sind.
Will die ausgewiesene Person vor Ablauf von 3 Jahren ihren Aufenthalt
wieder in der Gemeinde nehmen, so hat sie den Besitz zureichender Unterhalts-
mittel darzutun.
Die gesetzliche Verbindlichkeit der Aufenthaltsgemeinde, in Krankheitsfällen
oder in sonstigen Fällen dringender Not die unentbehrliche Hilfe zu leisten, wird
durch gegenwärtige Bestimmung nicht aufgehoben.
Personen, welche mit ihren der Aufenthaltsgemeinde schuldigen Abgaben länger
als ein Jahr, vom Verfalltermin an gerechnet, im Rückstande bleiben, können
auf Antrag der Gemeindeverwaltung ausgewiesen werden, sind jedoch nach er-
folgter Zahlung des schuldigen Betrags zur Rückkehr befugt.
. Personen, welche sich in einer Gemeinde aufhalten, um daselbst Dienst oder Arbeit
zu suchen, können aus der Gemeinde, wenn sie innerhalb der ihnen gewährten
angemessenen Frist weder ein ständiges Unterkommen oder eine ihren Unterhalt
sichernde Beschäftigung finden noch den Besitz hinreichender Unterhaltsmittel dar-
zutun vermögen, für die Dauer von drei Monaten weggewiesen werden, sind
jedoch schon früher zur Rückkehr befugt, wenn für sie ein solches Unterkommen
oder eine solche Beschäftigung gefunden ist.
Auf Personen, welche in der Gemeinde einen selbständigen Gewerbsbetrieb
angemeldet und innerhalb der ihnen gewährten angemessenen Frist wirklich be-
gonnen haben, ist vorstehende Bestimmung nicht anwendbar.
. Personen, welche wegen Raubes, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei,
Fälschung oder einer Zuwiderhandlung gegen die Sittlichkeit zu einer Freiheits-
strafe von mehr als sechs Wochen oder wegen einer sonstigen strafbaren Hand-
lung zu einer Zuchthausstrafe von mehr als fünf Jahren, desgleichen Personen,
welche innerhalb Jahresfrist wiederholt wegen Entwendung von Feldfrüchten oder
wegen Feld= oder Forstfrevels oder unberechtigten Jagens, endlich Personen,
welche wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei, Bettels, Gaukelei oder gewerbsmäßiger
Unzucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, können in der Zeit von
der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablaufe zweier Jahre nach Verndigung des