Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

532  853.  Einfluß  des  Beamtenverhältnisses  auf  andere  rechtliche  Verhältnisse.

Die  Beschränkungen  derBeschlagnahme  von  Gehalt,
Wartegeld,  Pensionen  u.  s.  w.  sind  bereits  oben  erwähnt  worden;
ebenso  die  aus  der  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  hervorgehenden
besonderen  Vorschriften  über  die  Vernehmung  der  Beamten  als  Zeugen
  und  Sachverständige.  Der  Vollständigkeit  wegen  mag
ferner  hier  darauf  hingewiesen  werden,  daß  Reichsbeamte,  welche
jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können  (siehe
oben  S.  518),  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  oder  eines  Geschworenen
nicht  berufen  werden  sollen  !).

Zu  den  direkten  Staatssteuern  dürfen  Reichsbeamte  nur
in  demjenigen  Staate  herangezogen  werden,  in  welchem  sie  ihren
dienstlichen  Wohnsitz  haben  ?);  dieser  Grundsatz  findet  auch  auf  ihr
Diensteinkommen,  Wartegeld,  Pension  u.  s.  w.  Anwendung?).  Ausgenommen
  ist  jedoch  der  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb,  der  nur
in  demjenigen  Bundesstaat  besteuert  werden  darf,  in  welchem  der
Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird  *%).  Hinsichtlich  der
Kommunalbesteuerung  ist  die  besondere  Bestimmung  ergangen,
  daß  in  Gemeinden,  welche  eine  Mietssteuer  erheben,  für  die  Dienstwohnungen
  der  Reichsbeamten  der  Mietswert  nicht  höher  als  auf
15  Prozent  des  baren  Gehalts  dieser  Beamten  bemessen  werden  darf,
und  daß  bei  Feststellung  des  baren  Gehaltes  die  Repräsentationsgelder
außer  Ansatz  bleiben  °).

Im  übrigen  ist  die  Tatsache,  daß  die  Rechtsverhältnisse‘  der
Reichsbeamten  in  einzelnen  Beziehungen  durch  die  Landesgesetze
normiert  werden,  ebenso  eine  Folge  des  bundesstaatlichen
Charakters  des  Reiches,  wie  die  gegenüberstehende  Tatsache,  daß  die
Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  zahlreichen  Punkten  durch
Reichsgesetze  geregelt  sind.

1)  Gerichtsverfassungsgesetz  $  34,  85,  Abs.  2.

2)  Doppelsteuerges.  v.  22.  März  1909,  $  2,  Abs.  3  (Reichsgesetzbl.  S.  332).

3)  Seydel  in  Hirths  Annalen  1876,  S.  179;  G.  Meyer,  Verwaltungsrecht  II,
$&  252.  Bei  Wartegeld-  und  Pensionsempfängern  entscheidet  natürlich  der  Wohnsitz,
da  sie  einen  dienstlichen  Wohnsitz  nicht  haben.

4)  Doppelsteuergesetz  $&  3.

5)  Reichsgesetz  vom  31.  Mai  1881  (Reichsgesetzbl.  S.  99).  Das  Gesetz  hat  fast
nur  fürBerlin  praktische  Bedeutung.  Ueber  den  eigentümlichen  Anlaß  seiner  Entstehung
  vgl.  die  Stenogr.  Berichte  1881,  S.  159—176  und  S.  889  ff.

Berichtigung.  S.  176,  Note  2  lies  „bis  zum  vollendeten  25.  Lebensjahre“.
Der  Kommentar  zur  Reichsverfassung  von  Dambitsch  ist  mir  leider  erst  nach  Abschluß
  des  Manuskripts  zugegangen  und  konnte  in  diesem  Bande  nicht  mehr  berücksichtigt
  werden.