Nr. 38. 597
Art. 5.
Nach dem Abschlusse der Ermittlungen teilt das Vormundschaftsgericht die Akten der
Distriktsverwaltungsbehörde zur Außerung mit. Die Distriktsverwaltungsbehörde gibt, wenn
der Minderjährige in Bayern einen Unterstützungswohnsitz hat, dem Ortsarmenverbande des
Unterstützungswohnsitzes, andernfalls dem Landarmenverband, in dem die Distriktsverwaltungs-
behörde ihren Sitz hat, Gelegenheit, sich über die Notwendigkeit und die Art der Fürsorge-
erziehung zu äußern.
Art. 6.
1 Die Verfügung des Vormundschaftsgerichts ist mit Gründen zu versehen und muß,
wenn die Fürsorgeerziehung angeordnet wird, den Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen
unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Tatsachen feststellen.
I! Die Verfügung, durch welche die Fürsorgeerziehung angeordnet wird, ist den Eltern
des Minderjährigen und, wenn der Minderjährige unter Vormundschaft steht oder ihm ein
Pfleger zur Sorge für die Person bestellt ist, auch dem Vormund oder Pfleger, ferner dem
Minderjährigen selbst, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Distriktsver-
waltungsbehörde und dem Ortsarmenverband oder dem Landarmenverband (Art 5) zuzu-
stellen. Dem Minderjährigen wird die Verfügung nur im Auszuge zugestellt.
III! Die Verfügung, durch welche die Fürsorgeerziehung abgelehnt wird, ist außer dem
etwaigen Antragsteller den im Abs. II Bezeichneten zuzustellen, diesen jedoch nur, wenn sie
in dem Verfahren bereits gehört worden sind. ·
IVGegen die Anordnung der Fürsorgeerziehung steht nur den im Abs. II Bezeichneten
die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist die sofortige; sie hat aufschiebende Wirkung.
V Gegen die Ablehnung der Fürsorgeerziehung findet die einfache Beschwerde statt. Sie
steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse an der Sorge für die Person des Minder-
jährigen hat.
Art. 7.
1 Ist sofortiges Einschreiten dringend geboten, so kann das Vormundschaftsgericht, wenn
ihm die Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung glaubhaft gemacht
erscheinen, durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung die vorläufige Unter-
bringung anordnen. Für die Zustellung und die Anfechtung der die vorläufige Unter-
bringung anordnenden oder ablehnenden Verfügung gelten die Vorschriften des Art. 6
Abs. II, IV, V entsprechend. Die ablehnende Verfügung wird nur dem etwaigen Antrag-
steller zugestellt. Die Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Unterbringung hat
keine aufschiebende Wirkung.
II Die vorläufige Unterbringung kann von dem Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirke
das Bedürfnis hierzu hervortritt, auch dann angeordnet werden, wenn das Gericht nicht
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