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II Besitzt der Minderjährige Vermögen oder erwirbt er binnen zehn Jahren nach der
Aufhebung der Fürsorgeerziehung Vermögen, so ist er zum Ersatze der Kosten der Fürsorge-
erziehung verpflichtet, soweit ihm der Ersatz unbeschadet der Sicherstellung des Lebensunter-
halts möglich ist. Desgleichen haben diejenigen, welche dem Minderjährigen gegenüber nach
dem bürgerlichen Rechte während der Dauer der Fürsorgeerziehung unterhaltspflichtig sind,
Ersatz der Kosten zu leisten.
II Können die Kosten, welche auf die Fürsorgeerziehung des Minderjährigen erwachsen
sind, dadurch nicht oder nur teilweise gedeckt werden, so kann der Ortsarmenverband des
Unterstützungswohnsitzes beanspruchen, daß ihm drei Zehntel der Kosten von dem Landarmen-
verbande, zu dessen Bezirk er gehört, und fünf Zehntel vom Staate ersetzt werden. Hat
der Minderjährige in Bayern keinen Unterstützungswohnsitz, so ersetzt der Staat dem Land-
armenverband (Abs. I) fünf Zehntel der Kosten.
V Die Kosten einer vorläufigen Unterbringung gelten, wenn die Fürsorgeerziehung an-
geordnet wird, als Kosten der Fürsorgeerziehung. Andernfalls sind sie vom Staate zu
tragen und, soweit sie von dem Minderjährigen, einem Unterhaltspflichtigen oder einem
Armenverbande bestritten worden sind, diesen zu ersetzen.
Art. 14.
1 Streitigkeiten über die in Art. 13 Abs. I, III, IV begründeten Ansprüche und Ver-
bindlichkeiten werden von den Distriktsverwaltungsbehörden in erster und von den K. Re-
gierungen, Kammern des Innern, in zweiter Instanz entschieden.
II Gegen die Entscheidungen der K. Regierungen, Kammern des Innern, ist Beschwerde
nach Art. 45 des Gesetzes vom 28. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, zulässig.
Art. 15.
! Auf Antrag des Armenverbandes (Art. 13 Abs. I) können die Eltern und Groß-
eltern des Minderjährigen durch Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde ihres Wohnsitzes
angehalten werden, nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die Kosten der Fürsorge-
erziehung zu bestreiten und die hierfür gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Das gleiche
gilt bei einem unehelichen Kinde von dem Vater, wenn er seine Vaterschaft nach § 1718
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt oder sich zur Leistung des Unterhalts in einer vor
dem Vormundschaftsgericht oder einem Notar aufgenommenen Urkunde verpflichtet hat oder
wenn seine Unterhaltspflicht vollstreckbar feststeht.
11 Die Distriktsverwaltungsbehörde entscheidet endgültig vorbehaltlich des Rechtswegs.
Ihr Beschluß ist vorläufig vollstreckkar. Weicht das rechtskräftige gerichtliche Urteil von der