Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 39. 
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Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ ver- 
sehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder 
wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder 
ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Er- 
hebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für 
erforderlich erachtet. 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost- 
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den 
Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen 
Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als 
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile 
Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und 
Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver- 
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am 
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die 
verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des 
Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des- 
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor- 
druck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzu- 
tragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich bn ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu 
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
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