Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 39. 
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Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der 
Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags 
nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten Erfolgt die 
Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem 
Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu 
dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest 
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, 
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungs- 
verweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder 
ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung 
oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag 
auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die 
Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die 
Zahlung leisten soll. am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch 
eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach 
der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
4 Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 28. Juli 1915. 
v. Seidlein. 
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