Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 40. 
Nr. 7 / Bmo 2. 
611 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und K. Kriegsministerium. 
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern: 
1. Der Abschnitt VIII erhält folgenden neuen Wortlaut: 
  
  
— — 
  
Für den Tag 
Tarif- und das Stück 
Nr. Gegenstand a Ston Besondere Bestimmungen 
Nark 
VIII. Leihwelse Hergabe von Zu VIII. In den unter Nr. 39 
Betriebsmaterial der normal- bis 55 angegebenen Sätzen 
spurigen naupt und Neben- ist die Entschädigung für 
eisenbahnen. aussergewöhnliche Abnut- 
39. Schwere zweimal vierfach gekup- Zung mitenthalten. 
pelte Mallet-Lokomotiven. 50 W. 
Z egen Anwendung der 
40.Drei- und mehrfach gekuppelte Loko- unter VIII aufgeführten Sätze 
motiven mit Ausnahme der in auch § 57.6 der M. rr.O 
Nr. 39 genannten Lokomotiven; s auch § 570 der M.Tr.O. 
ferner Benzoltriebwagen 40 
41.Zweifach gekuppelte Lokomotiven 30 
42. Leichtere Lokomotiven . 20 
43. Salonwagen, Speisewagen, Schlaf- 
wagen . 30 
44. D-Zug-Personenwagen 12 
45. Sonstige Personenwagen. 3, 
46. Gepäckwagen 2 
47.Tunneluntersuchungswagen 10 
48. Heizkesselwagen, Beleuchtungswa- 
gen, Arztwagen . 4,6 
49. Gaskesselwagen, Tiefladewagen, Wa- 
gen mit besonderen Kühl- und 
Wärmeschutzvorrichtungen 3 
  
  
 
	        
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