Nr. 41. 621
person gezahlten Gebühren, der verordneten Heilmittel, Getränke, Bäder usw.
Besondere Berechnung ist nur zulässig bei erheblichen außerordentlichen Mehrauf-
wendungen z. B. für außergewöhnliche Heilmittel, wundärztliche Eingriffe, teuere
Verbände und Geräte, künstliche Gliedmaßen u. dergl.
5. Der Tag, an dem die Verpflegung begonnen hat, ist mit dem Tage, an dem
sie geendet hat, zusammen als ein Tag zu berechnen.
6. Die Sätze sind im Kreisamtsblatte zu veröffentlichen. Jede Regierung, Kammer
des Innern, hat ein Verzeichnis der aufgestellten Sätze dem Staatsministerium
des Innern vorzulegen.
§ 17.
1 Die Aufstellung von Armenärzten (Art. 14 Abs. II Satz 1) liegt im eigenen Nutzen
der Ortsarmenverbände; die Aufsichtsbehörden haben daher nach Tunlichkeit auf die Aus-
füllung hier etwa noch bestehender Lücken hinzuwirken. Nach Art. 34 Abs. II können mehrere
benachbarte Ortsarmenverbände diese Einrichtung auch gemeinsam treffen.
I Die Wöchnerin ist durch die Hebamme von der Absicht der Anzeigeerstattung (Art. 14
Abs. II Satz 3) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, wenn es der Zustand der Wöchnerin
gestattet.
§ 18.
1 Für die Gebührenfreiheit der Armenverbände (Abs. 1) gelten nunmehr Art. 3 Ziff. 3
des Kostengesetzes und Art. 3 Ziff. 3 des Stempelgesetzes.
I Für das Portowesen der Armenverbände ist die Ministerial-Bekanntmachung vom
25. Dezember 1907 über den Vollzug des Gesetzes über die Postportofreiheit vom 22..De-
zember 1907 usw. (GVBl. S. 1085) mit ihren Nachträgen maßgebend.
§ 19.
Die Eigenschaft und damit die Rechte und Pflichten eines Ortsarmenverbandes erhält
jede Gemeinde und jeder ausmärkische Bezirk mit dem Inkrafttreten des UW G. und des
Armengesetzes von selbst, ohne daß es einer besonderen Verwaltungshandlung bedarf.
§ 20.
! Das Zustandekommen von Gesamtarmenverbänden ist in erster Linie der freien Ver-
einbarung der Gemeinden zu überlassen. Die Aussichtsbehörden werden auf das Zustande-
kommen solcher Vereinbarungen in geeigneten Fällen nach Möglichkeit hinwirken.
II Wieweit sich die Bildung von Gesamtarmenverbänden als wünschenswert oder als
dringliches Bedürfnis erweist, wird übrigens vor allem von der Wirkung der neuen Gesetz-
gebung abhängen. Die Aussichtsbehörden werden daher in der Regel erst einzugreifen haben,
wenn sich diese Wirkung übersehen läßt.
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Zu Art. 14.
Zu Art. 15.
B. Orts-
armen-
verbände.
Zu
Art. 16—20.