Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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8 32. 
1 Der Beaufsichtigung der gemeindlichen Armenhäuser und der sonstigen aus Mitteln 
des Ortsarmenverbandes unterhaltenen Anstalten haben die Armenräte ganz besondere Sorge 
zu widmen. Die Besichtigung hat möglichst oft und unangemeldet zu erfolgen. Wahr- 
genommene Mißstände sind ohne Verzug abzustellen; nötigenfalls ist an die Aufsichtsbehörden 
zu berichten. Auch die rechtskundigen Beamten der Bezirksämter haben die in ihrem Be- 
zirke befindlichen Anstalten bei jeder sich bietenden Gelegenheit der Nachschau zu unterstellen 
und sich die Beseitigung aufgefundener Mängel angelegen sein zu lassen. Endlich sollen 
die Bezirksärzte die Armenpflegeanstalten ihres Bezirkes möglichst oft besuchen — nicht nur 
bei den Gemeindebesichtigungen (§ 62 Abs. III mit 8§ 20 Abs. I der Bekanntmachung über 
den bezirksärztlichen Dienst vom 23. Jannar 1912), sondern auch bei jeder sonst sich 
bietenden Gelegenheit wie bei der Impfung, bei der Ermittlung übertragbarer Krank- 
heiten usw. 
I1 Die Armenpflegeanstalten sind nicht nur in bau= und feuerpolizeilicher Hinsicht, sondern 
insbesondere auch dahin genau zu prüfen, ob bei der Unterbringung der Hilfsbedürftigen 
den Geboten der Gesundheit und Sittlichkeit Genüge geleistet, ob die Verköstigung und 
Verpflegung entsprechend geregelt und ob für die erforderliche Aufsicht gesorgt ist. 
33. 
1 Zu den Abgaben, die der Armenpflege nach Art. 35 Abs. 1 Ziff. 4 von der Gemeinde 
zugewiesen werden, gehören auch die sogenannten Lustbarkeitsabgaben. Sie haben ihre recht- 
liche Grundlage in Art. 40 Abs. IV der rechtsrheinischen, 31 Abs. IV der pfälzischen Ge- 
meindeordnung. Die Gemeinden können daher solche Abgaben auch für andere gemeindliche 
Zwecke einführen und verwenden. Im übrigen wird auf die Ministerial-Entschließungen 
vom 25. Oktober 1909 und 28. Juni 1910 (Mnl. 1909 S. 824, 1910 S. 443) 
verwiesen. 
II Die Beschlüsse der Gemeinde über Einführung oder Anderung solcher Abgaben sind 
von den Distriktsverwaltungsbehörden dem Staatsministerium des Innern unmittelbar vor- 
zulegen. 
8 34. 
1 Die Sitzungen des Armenrats (Art. 40 Abs. I) haben regelmäßig innerhalb des Be— 
zirkes des Ortsarmenverbandes stattzufinden, für den der Armenrat bestellt ist. Die Vor- 
schriften über die Sitzungen der Gemeindeverwaltungen, die entsprechend gelten, sind ent- 
halten in Art. 102—104, 145 der rechtsrheinischen, 78 der pfälzischen Gemeindeordnung. 
II! Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Führung und Untersuchung der Kassen 
sowie über die Behandlung des Rechnungswesens (Art. 40 Abs. IV) sind enthalten in
	        
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