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8 32.
1 Der Beaufsichtigung der gemeindlichen Armenhäuser und der sonstigen aus Mitteln
des Ortsarmenverbandes unterhaltenen Anstalten haben die Armenräte ganz besondere Sorge
zu widmen. Die Besichtigung hat möglichst oft und unangemeldet zu erfolgen. Wahr-
genommene Mißstände sind ohne Verzug abzustellen; nötigenfalls ist an die Aufsichtsbehörden
zu berichten. Auch die rechtskundigen Beamten der Bezirksämter haben die in ihrem Be-
zirke befindlichen Anstalten bei jeder sich bietenden Gelegenheit der Nachschau zu unterstellen
und sich die Beseitigung aufgefundener Mängel angelegen sein zu lassen. Endlich sollen
die Bezirksärzte die Armenpflegeanstalten ihres Bezirkes möglichst oft besuchen — nicht nur
bei den Gemeindebesichtigungen (§ 62 Abs. III mit 8§ 20 Abs. I der Bekanntmachung über
den bezirksärztlichen Dienst vom 23. Jannar 1912), sondern auch bei jeder sonst sich
bietenden Gelegenheit wie bei der Impfung, bei der Ermittlung übertragbarer Krank-
heiten usw.
I1 Die Armenpflegeanstalten sind nicht nur in bau= und feuerpolizeilicher Hinsicht, sondern
insbesondere auch dahin genau zu prüfen, ob bei der Unterbringung der Hilfsbedürftigen
den Geboten der Gesundheit und Sittlichkeit Genüge geleistet, ob die Verköstigung und
Verpflegung entsprechend geregelt und ob für die erforderliche Aufsicht gesorgt ist.
33.
1 Zu den Abgaben, die der Armenpflege nach Art. 35 Abs. 1 Ziff. 4 von der Gemeinde
zugewiesen werden, gehören auch die sogenannten Lustbarkeitsabgaben. Sie haben ihre recht-
liche Grundlage in Art. 40 Abs. IV der rechtsrheinischen, 31 Abs. IV der pfälzischen Ge-
meindeordnung. Die Gemeinden können daher solche Abgaben auch für andere gemeindliche
Zwecke einführen und verwenden. Im übrigen wird auf die Ministerial-Entschließungen
vom 25. Oktober 1909 und 28. Juni 1910 (Mnl. 1909 S. 824, 1910 S. 443)
verwiesen.
II Die Beschlüsse der Gemeinde über Einführung oder Anderung solcher Abgaben sind
von den Distriktsverwaltungsbehörden dem Staatsministerium des Innern unmittelbar vor-
zulegen.
8 34.
1 Die Sitzungen des Armenrats (Art. 40 Abs. I) haben regelmäßig innerhalb des Be—
zirkes des Ortsarmenverbandes stattzufinden, für den der Armenrat bestellt ist. Die Vor-
schriften über die Sitzungen der Gemeindeverwaltungen, die entsprechend gelten, sind ent-
halten in Art. 102—104, 145 der rechtsrheinischen, 78 der pfälzischen Gemeindeordnung.
II! Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Führung und Untersuchung der Kassen
sowie über die Behandlung des Rechnungswesens (Art. 40 Abs. IV) sind enthalten in