Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 41. 629 
ist vor allem, daß die Geschäfte des Landarmenverbandes bei aller Gründlichkeit in der Regel 
eine förderliche, nicht mit unnötigen Weiterungen beschwerte Erledigung verlangen. 
8 43. 
Zur Geschäftsleitung, die dem Vorstande nach Art. 54 Abs. I obliegt, gehört insbe- 
sondere: 
die Leitung der Verhandlungen des Landarmenrats, 
die Zeichnung der Bescheide und der Vollzug der Reinschriften, 
die Erlassung der sachleitenden Verfügungen, 
die Vorbereitung der Vorlagen des Landarmenrats, 
der Vollzug der Beschlüsse des Landarmenrats. 
8 44. 
Die Büro-, Kanzlei- und Botengeschäfte werden von den mittleren und unteren Be— 
amten der Regierungen besorgt. 
II Die Kassen= und Rechnungsgeschäfte des Landarmenverbandes besorgt die staatliche 
Finanzverwaltung. 
§ 45. 
! Von der Befugnis nach Art. 56 Abs. I werden die Landarmenverbände im Falle der 
Anstaltspflege hauptsächlich Gebrauch machen, soweit sie über keine eigenen Anstalten der in 
Betracht kommenden Art verfügen oder die Räume in den vorhandenen Anstalten besetzt 
sind. Die selbständige Pflicht der Ortsarmenverbände zur Fürsorge nach § 28 des UW . 
und zur Bereitstellung der hierfür erforderlichen Einrichtungen wird durch Art. 56 Abs. I 
nicht berührt. 
I! Der Entschädigung nach Art. 56 Abs. II sind, da es sich hier nicht um Ersatzansprüche 
nach dem UW. handelt, nicht die Sätze nach Art. 13, sondern wie nach Abs. I der 
gesetzlich notwendige Aufwand zugrunde zu legen. 
§ 46. 
1 Die hilfsbedürftigen Gebrechlichen nach Art. 58 Abs. I Ziff. 1, die einen Unterstützungs- 
wohnsitz besitzen, müssen, um in die Fürsorge der Landarmenverbände überzugehen, der An- 
staltspflege bedürfen, die nach Ziff. 2 müssen bildungsfähig sein und der Unterbringung in 
Anstalten bedürfen. Soweit diese Voraussetzungen im einzelnen Falle nicht einwandfrei vor- 
liegen, sind sie durch bezirksärztliche oder fachärztliche Gutachten festzustellen. 
II Die gesetzliche Fürsorge der Landarmenverbände für die Gebrechlichen, die einen Unter- 
stützungswohnsitz haben, beschränkt sich auf die Anstaltsfürsorge. Sie umfaßt den gesamten 
Aufwand, der durch den notwendigen Aufenthalt des Gebrechlichen in der Anstalt erwachst 
1 
Zu 
Nrt. 56 44.
	        
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