Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Nr. 468. 
Bekanntmachung zur Eichordnung. 
K. Normal-Eichungskommission. 
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GVBl. S. 1163) 
wird dahin abgeändert und ergänzt: 
Artikel 1 
Allgemeine Vorschriften 
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Stempelung erfolgt auf Glas durch Aufätzen; auf Holz, Elfenbein und ähnlichem 
Material durch Einbrennen, Eindrücken oder Aufschlagen; auf Metall durch Eindrücken oder 
Aufschlagen, jedoch bei den zusammenlegbaren Maßstäben, den Bandmaßen, den Präzisions= 
maßstäben und den Präzisionswagen auch durch Aufätzen. 
Artikel 2 
Eichung von Längen= und Dickenmaßen 
1. § 17 A Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. bei Maßstäben aus anderem Material von 
10 bis einschließlich 7 Meter 6 Millimeter 
6 „ „ 4 „ .. . . 4 „ 
3 und 2 Meter ..... 2 „ 
1 Meter «.. 1 » 
0,5,, .. . ...0,5» 
0,2und0,1Meter . . ......0,25» 
2.§23ANr.2ethältfolgendeFassung: 
2. bei Kluppmaßen aus anderem Material von 
2 bis einschließlich 1,, Meter . ..2Millimetcr, 
1,5» » 0,9» ..1 » 
0,8,, ,, 0,6,, ..0,75,, 
0,5,0,4und0,3Meter. ..0,:- » 
0,2Und0,1Meter .. . .0,25,, 
Z.§2313Nr.1erhältfolgeudeFassung: 
1. bei den Kluppmaßen aus Holz das Dreifache des zulässigen Fehlers der Ge— 
samtlänge.
	        
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