Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 42. 657 
„Zum Eisenbahngebrauche, Wage für Reisegepäck und Stückgüter“ oder entsprechend „Zum 
Postgebrauche, Wage für Postpakete ohne angegebenen Wert“ angebracht ist 
5. Im 8 109 Nr. 5 ist am Anfang für „5. Auf dem Schilde ist“ zu setzen: 
5. Bei Federwagen, deren Federn nicht sämtlich aus Stahl bestehen, ist auf dem 
Schilded . 
6.Jm§110Nr.1istamSchlnssezustreichem 
„„ jedoch nicht weniger als 100 Gramm“. 
7. § 110 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. Die Fehler der Augaben der Wagen müssen bei allen Belastungen zwischen der 
größten zulässigen Last und ihrem zehnten Teil, jedoch bei den Wagen für Postpakete, deren 
größte zulässige Last 50 Kilogramm übersteigt, bei allen Belastungen zwischen der größten 
zulässigen Last und 5 Kilogramm durch die unter Nr. 1 angegebenen Zulagen mindestens 
ausgeglichen werden. 
Artikel 6 
Eichung von Gasmessern 
8§ 130 Absk. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Stempelung erfolgt auf Tropfen aus Zinnlegierung. Zu stempeln sind die 
Schilder, welche die im § 128 unter Nr. 1 bis 5, 8 und 10 vorgeschriebenen Bezeichnungen 
tragen, und zwar so, daß sie gegen Abnahme gesichert sind. Außerdem ist das Gehäuse 
des Gasmessers gegen Offnung, das des Zählwerkes gegen Abnahme so weit zu sichern, 
daß Abänderungen der messenden Räume und ihrer Verbindung mit dem Zählwerk sowie 
des Zählwerkes nur unter Verletzung von Stempeln vorgenommen werden können. Ferner 
sind die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Einrichtungen zu stempeln, 
soweit sie sich außen am Gehäuse befinden. 
Artikel 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
München, den 1. August 1915. 
Neubert. 
  
Nr. 469. 
Bekanntmachung, Übergangsbestimmungen für die Neueichung von Meßgeräten betreffend. 
K. Normal-Eichungskommission. 
Auf Grund des § 19 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S.349) 
werden nachstehende Übergangsbestimmungen erlassen:
	        
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