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Die Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte sowie die-
jenigen Arbeitsnachweise, die voraussichtlich weniger als 200 Stellen im Jahr besetzen
werden, haben Ende jeder Woche die Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis
zum Zeitpunkt der Meldung nicht erledigt werden konnten, mit genauer Angabe der Be-
rufsart (Spezialberufe) dem gemeindlichen Arbeitsamt auf dessen Ansuchen mittels
der ihnen kostenlos überlassenen Vordrucke zu melden.
Sämtliche Arbeitsnachweise haben dem gemeindlichen Arbeitsamt auf dessen Ersuchen
diejenigen Mitteilungen zu machen, die dazu bestimmt sind, einen genaueren Uberblick über
die Lage des Arbeitsmarktes zu erlangen.
Die Arbeitsämter und Arbeitsnachweise haben sich gegenseitig auf Anfrage Aufschlüsse
zu geben, die geeignet sind, die Arbeitsvermittlung zu erleichtern, soweit hierbei nicht ver-
traulich zu behandelnde Angelegenheiten in Frage stehen.
Gebühren.
8 11.
Auf die Arbeitsnachweise findet § 5 Abs. 2—4 des Stellenvermittlergesetzes ent-
sprechende Anwendung.
Die Gebühren sind so zu bemessen, daß sie lediglich zur Bestreitung der Unkosten der
Stellenvermittlung ausreichen.
Vereine, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend auf Stellenvermittlung gerichtet
ist, dürfen weder Eintrittsgelder noch Beiträge erheben.
Über alle erhaltenen Zahlungen sind Empfangsbestätigungen auszustellen.
Die §§ 14—16 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler be-
treffend (GWV l. S. 924), finden auf die Nachweise entsprechende Anwendung.
Tätigkeitsberichte.
§ 12.
Die Nachweise haben
1. zu Beginn jeden Monats,
2. bis zum 1. März jeden Jahres
für das abgelaufene Monat oder Kalenderjahr Berichte über ihre Tätigkeit nach einem vom
K. Statistischen Landesamt bestimmten Muster in dreifacher Ausfertigung der Distrikts-
polizeibehörde einzureichen.
Diese wird je eine Fertigung dem K. Statistischen Landesamt und dem gemeindlichen
Arbeitsamt mitteilen.