Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Die Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte sowie die- 
jenigen Arbeitsnachweise, die voraussichtlich weniger als 200 Stellen im Jahr besetzen 
werden, haben Ende jeder Woche die Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis 
zum Zeitpunkt der Meldung nicht erledigt werden konnten, mit genauer Angabe der Be- 
rufsart (Spezialberufe) dem gemeindlichen Arbeitsamt auf dessen Ansuchen mittels 
der ihnen kostenlos überlassenen Vordrucke zu melden. 
Sämtliche Arbeitsnachweise haben dem gemeindlichen Arbeitsamt auf dessen Ersuchen 
diejenigen Mitteilungen zu machen, die dazu bestimmt sind, einen genaueren Uberblick über 
die Lage des Arbeitsmarktes zu erlangen. 
Die Arbeitsämter und Arbeitsnachweise haben sich gegenseitig auf Anfrage Aufschlüsse 
zu geben, die geeignet sind, die Arbeitsvermittlung zu erleichtern, soweit hierbei nicht ver- 
traulich zu behandelnde Angelegenheiten in Frage stehen. 
Gebühren. 
8 11. 
Auf die Arbeitsnachweise findet § 5 Abs. 2—4 des Stellenvermittlergesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Gebühren sind so zu bemessen, daß sie lediglich zur Bestreitung der Unkosten der 
Stellenvermittlung ausreichen. 
Vereine, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend auf Stellenvermittlung gerichtet 
ist, dürfen weder Eintrittsgelder noch Beiträge erheben. 
Über alle erhaltenen Zahlungen sind Empfangsbestätigungen auszustellen. 
Die §§ 14—16 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler be- 
treffend (GWV l. S. 924), finden auf die Nachweise entsprechende Anwendung. 
Tätigkeitsberichte. 
§ 12. 
Die Nachweise haben 
1. zu Beginn jeden Monats, 
2. bis zum 1. März jeden Jahres 
für das abgelaufene Monat oder Kalenderjahr Berichte über ihre Tätigkeit nach einem vom 
K. Statistischen Landesamt bestimmten Muster in dreifacher Ausfertigung der Distrikts- 
polizeibehörde einzureichen. 
Diese wird je eine Fertigung dem K. Statistischen Landesamt und dem gemeindlichen 
Arbeitsamt mitteilen.
	        
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