Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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I. Kriegstenerungsbeihilfe für Staatsarbeiter. 
1. 
1 Die Beihilfe erhalten die verheirateten oder verwitweten Staatsarbeiter mit Kindern 
unter 15 Jahren, deren Diensteinkommen in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage 
kommt, — ohne Rücksicht auf die Versicherungsbeiträge — den Betrag von 5,30 & für 
den Tag im Durchschnitte nicht erreicht hat. 
I Die Beihilfe wird auf Ansuchen auch den verheirateten oder verwitweten Staats- 
arbeitern mit Kindern unter 15 Jahren gewährt, deren Diensteinkommen in dem Monate, 
für den die Beihilfe in Frage kommt, — ohne Rücksicht auf die Versicherungsbeiträge — 
durchschnittlich zwar den Betrag von 5,30 K für den Tag erreichte, aber weniger als 7 MA für 
den Tag betrug, soferneine wohlwollende Prüfung der Verhältnisse im einzelnen 
Falle die Berücksichtigung des Gesuchs gerechtfertigt erscheinen läßt. 
III Zu den Kindern im Sinne der Abs. I, I1 zählen neben den ehelichen Kindern auch 
die übrigen von dem verheirateten oder verwitweten Arbeiter unterhaltenen Kinder (Stief- 
kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder). 
IV In das Diensteinkommen im Sinne der Abs. 1, II werden auch etwaige regelmäßig 
ansallende Nebenvergütungen, dann eine etwaige Militärrente oder Gendarmeriepension, die 
beiden letzteren je mit dem 365. Teile des Jahresbetrags, eingerechnet. Dagegen bleiben 
Kriegs= und Verstümmelungszulagen sowie nicht regelmäßig anfallende Nebenvergütungen, 
wie Vergütungen für Überstunden, für auswärtige Beschäftigung u. dgl., bei der Feststellung 
des Diensteinkommens außer Betracht. 
* Obeein Gesuch nach Abs. II zur Berücksichtigung sich eignet, ist mit Rücksicht auf die gesamte 
wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers zu würdigen. Insbesondere ist dabei darauf Rücksicht 
zu nehmen, ob der Gesuchsteller bei dem Unterhalte seiner Familie ausschließlich auf sein 
Diensteinkommen angewiesen ist oder ob er daneben ein weiteres Einkommen (aus Grund-, Haus- 
oder Kapitalbesitz, aus einem von ihm selbst oder von seinen Familienangehörigen betriebenen 
Gewerbe oder aus einem ähnlichen Nebenerwerbe) bezieht. Des weiteren ist zu berück- 
sichtigen, ob der Gesuchsteller im Genuß einer Dienstwohnung, einer Mietwohnung des 
Staates oder einer vom Staate unterstützten Baugenossenschaft oder im Genusse von Dienst- 
gründen sich befindet. Schließlich sind die am Wohnorte des Gesuchstellers bestehenden 
Teucrungsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Besitz eines mäßigen Nebeneinkommens 
oder der Genuß einer Dienstwohnung oder einer staatlichen oder genossenschaftlichen Miet- 
wohnung oder von Dienstgründen soll indes die Gewährung der Beihilfe nicht unbedingt 
ausschließen, wenn im übrigen die Verhältnisse — wie die Höhe des Gesamteinkommens, 
besondere Familienverhältnisse und die am Wohnorte des Gesuchstellers bestehenden Teuerungs- 
verhältnisse — die Gewährung der Beihilfe gerechtfertigt erscheinen lassen.
	        
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