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I. Kriegstenerungsbeihilfe für Staatsarbeiter.
1.
1 Die Beihilfe erhalten die verheirateten oder verwitweten Staatsarbeiter mit Kindern
unter 15 Jahren, deren Diensteinkommen in dem Monate, für den die Beihilfe in Frage
kommt, — ohne Rücksicht auf die Versicherungsbeiträge — den Betrag von 5,30 & für
den Tag im Durchschnitte nicht erreicht hat.
I Die Beihilfe wird auf Ansuchen auch den verheirateten oder verwitweten Staats-
arbeitern mit Kindern unter 15 Jahren gewährt, deren Diensteinkommen in dem Monate,
für den die Beihilfe in Frage kommt, — ohne Rücksicht auf die Versicherungsbeiträge —
durchschnittlich zwar den Betrag von 5,30 K für den Tag erreichte, aber weniger als 7 MA für
den Tag betrug, soferneine wohlwollende Prüfung der Verhältnisse im einzelnen
Falle die Berücksichtigung des Gesuchs gerechtfertigt erscheinen läßt.
III Zu den Kindern im Sinne der Abs. I, I1 zählen neben den ehelichen Kindern auch
die übrigen von dem verheirateten oder verwitweten Arbeiter unterhaltenen Kinder (Stief-
kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder).
IV In das Diensteinkommen im Sinne der Abs. 1, II werden auch etwaige regelmäßig
ansallende Nebenvergütungen, dann eine etwaige Militärrente oder Gendarmeriepension, die
beiden letzteren je mit dem 365. Teile des Jahresbetrags, eingerechnet. Dagegen bleiben
Kriegs= und Verstümmelungszulagen sowie nicht regelmäßig anfallende Nebenvergütungen,
wie Vergütungen für Überstunden, für auswärtige Beschäftigung u. dgl., bei der Feststellung
des Diensteinkommens außer Betracht.
* Obeein Gesuch nach Abs. II zur Berücksichtigung sich eignet, ist mit Rücksicht auf die gesamte
wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers zu würdigen. Insbesondere ist dabei darauf Rücksicht
zu nehmen, ob der Gesuchsteller bei dem Unterhalte seiner Familie ausschließlich auf sein
Diensteinkommen angewiesen ist oder ob er daneben ein weiteres Einkommen (aus Grund-, Haus-
oder Kapitalbesitz, aus einem von ihm selbst oder von seinen Familienangehörigen betriebenen
Gewerbe oder aus einem ähnlichen Nebenerwerbe) bezieht. Des weiteren ist zu berück-
sichtigen, ob der Gesuchsteller im Genuß einer Dienstwohnung, einer Mietwohnung des
Staates oder einer vom Staate unterstützten Baugenossenschaft oder im Genusse von Dienst-
gründen sich befindet. Schließlich sind die am Wohnorte des Gesuchstellers bestehenden
Teucrungsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Besitz eines mäßigen Nebeneinkommens
oder der Genuß einer Dienstwohnung oder einer staatlichen oder genossenschaftlichen Miet-
wohnung oder von Dienstgründen soll indes die Gewährung der Beihilfe nicht unbedingt
ausschließen, wenn im übrigen die Verhältnisse — wie die Höhe des Gesamteinkommens,
besondere Familienverhältnisse und die am Wohnorte des Gesuchstellers bestehenden Teuerungs-
verhältnisse — die Gewährung der Beihilfe gerechtfertigt erscheinen lassen.