Nr. 62. 711
V Ist außer dem Arbeiter auch seine Ehefrau als Staatsarbeiterin beschäftigt, so sind
für die Entscheidung der Frage, ob und nach welchen Grundsätzen dem Arbeiter die Bei—
hilfe zu gewähren ist, die Lohnbezüge beider zusammenzurechnen.
VI Verwitwete Staatsarbeiterinnen mit Kindern unter 15 Jahren werden den verheirateten
oder verwitweten Arbeitern (Abs. I, II) gleichgeachtet.
Vill Ausgeschlossen von der Beihilfe sind:
a) ledige Arbeiter und Arbeiterinnen,
b) verheiratete Arbeiterinnen,
Z) verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen ohne Kinder
unter 15 Jahren, · «
d) verheiratete oder verwitwete Arbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im
Sanitätsdienste tätig sind (vgl. d. MBek. v. 18. Juni 1915 — GVBl. S. 9) oder
die bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen verwendet sind,
e) alle nur zu vorübergehender Beschäftigung aufgenommenen Arbeiter (Ge-
legenheitsarbeiter) ohne Rücksicht auf den Familienstand.
! Hat ein Arbeiter bisher die Kriegsteuerungsbeihilfe bezogen, weil die Militärrente
oder Gendarmeriepension nicht in sein Einkommen eingerechnet wurde, so verbleibt er für
seine Person im Fortgenusse der bisherigen Beihilfe, soweit nicht infolge einer Anderung
im Familienstand oder infolge einer Lohnerhöhung eine Minderung einzutreten hat.
2.
Die Beihilfe beträgt:
a) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 1 Kind
unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von
10 4 monatliccggg 30,
b) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 2 Kinder
unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von
20 7 monatligg 6.,
I6) für verheiratete oder verwitwete arbeiter und berwitwete Arbeiterinnen, die 3 oder
4 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tagessatzes
von 30 7 monatli .. . . MA,
d) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 5 oder
6 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tages-
satzes von 40 J monatlicg 12,
e) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die mehr
als 6 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines
Tagessatzes von 50 J monatlihgg 15.
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