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Beamten ständig betraut sind (Art. 25 des Beamtenges.). Wieweit allenfalls auch den
Personen, die mit den Verrichtungen von Beamten vorübergehend betraut sind, und
anderen im Staatsdienst auf Dienstvertrag verwendeten Personen die Beihilfe zu ge-
währen ist, bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im einzelnen Falle vorbehalten.
Die übrigen Ministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen.
III Zu dem Diensteinkommen im Sinne des Abs. I zählen außer dem Gehalt oder dem
die Stelle des Gehalts vertretenden fortlaufenden Bezug auch etwaige regelmäßig anfallende
Nebenvergütungen, wie die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes,
dann die besonderen Zulagen nach § 5 der K. Verordnung v. 6. Sept. 1908, ferner eine
etwaige Militärrente oder Gendarmeriepension. Dagegen bleiben Kriegs= und Verstümmelungs-
zulagen, dann nicht regelmäßig anfallende Nebenvergütungen sowie Dienstaufwandsentschädi-
gungen bei der Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht.
Iw Ob im übrigen ein Gesuch zur Berücksichtigung sich eignet, ist — ebenso wie bei
den Staatsarbeitern, deren Tagesverdienst zwischen 5,30 und 7.X& sich bewegt, — mit
Rücksicht auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers zu würdigen. Insbesondere
ist auch hier darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Gesuchsteller bei dem Unterhalte seiner
Familie ausschließlich auf sein Diensteinkommen angewiesen ist oder ob er daneben ein
weiteres Einkommen (aus Grund-, Haus= oder Kapitalbesitz, aus einem von ihm selbst
oder seinen Familienangehörigen betriebenen Gewerbe oder aus einem ähnlichen Nebenerwerbe)
bezieht. Des weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Gesuchsteller im Genuß einer Dienst-
wohnung, einer Mietwohnung des Staates oder einer vom Staate unterstützten Baugenossen-
schaft oder im Genusse von Dienstgründen sich befindet. Schließlich sind die am Wohn-
orte des Gesuchstellers bestehenden Teuerungsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Der Besitz
eines mäßigen Nebeneinkommens oder der Genuß einer Dienstwohnung oder einer staatlichen
oder genossenschaftlichen Mietwohnung oder der Genuß von Dienstgründen soll indes auch bei
den Beamten die Gewährung der Beihilfe nicht unbedingt ausschließen, wenn im übrigen
die Verhältnisse — wie die Höhe des Gesamteinkommens, besondere Familienverhältnisse
und die am Wohnorte des Gesuchstellers bestehenden Tenerungsverhältnisse — die Gewährung
der Beihilfe gerechtfertigt erscheinen lassen.
V Ausgeschlossen von der Beihilfe sind:
a) ledige Beamte,
b) verheiratete oder verwitwete Beamte ohne Kinder unter 15 Jahren,
) verheiratete oder verwitwete Beamte, die zum Heeresdienst eingerückt oder im
Sanitätsdienste tätig sind (uvgl. d. MBek. v. 18. Juni 1915 — Gr.
S. 65) oder die bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen
verwendet sind.