Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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c) für die Schutzmannschaft auf Ziff. I Kap. 1 K b § 4 des Etats des Staats- 
ministeriums des Innern „Unterstützungen“, 
d) für die Beamten der Staatsbauverwaltung auf Ziff. III Kap. 2 dieses Etats 
„Unterstützungen", 1 « 
e) für die Gendarmerie auf Ziff. VI Kap. 1 § 5 dieses Etats „Unterstützungen“, 
f) für die übrigen Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums des Innern 
auf Ziff. X Kap. 5 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen und Bei- 
hilfen“, 
8) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten auf Ziff. IV Kap. 5 des Etats dieses Mini- 
steriums „Unterstützungen und Beihilfen“, .- 
11)fiirdieBeamteiiderallgemeinenFiiiaiizverwaltucig,des Landesvetmessiingsamts 
und der Ubrigen Betriebe des Staates auf Kap. 2 § 6 Tit. 1 des Etats des 
Staatsministeriums der Finanzen „Unterstützungen und Beihilfen“, 
i) für die Beamten der Staatsforstverwaltung auf Ziff. III Kap. 4 § 1 des Etats 
der Forsten, Jagden und Triften „Unterstützungen und Beihilfen an Beamte 
und ihre Hinterbliebenen“, 
k) für die Beamten der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern auf Kap. 10 
dieses Etats „Unterstützungen und Beihilfen“, 
1) für die Beamten der Staatsschuldenverwaltung auf Abschn. A Kap. 10 des Etats 
der Staatsschuld „Unterstützungen und Beihilfen"“, 
m) für die Beamten der Verwaltung der Berg-, Hütten= und Salzwerke auf Kap. 11 
§ 1 dieses Etats „Unterstützungen und Beihilfen für Beamte und ihre Hinter- 
bliebenen“. 
II Die Ausgabe ist in den Rechnungen (s. Ziff. 6 Abs. II) unter der zu eröffnenden 
Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte“ 
nachzuweisen. 
II! Soweit die zur Verfügung stehenden Unterstützungsmittel zur Deckung des Bedarfs 
für die Kriegsteuerungsbeihilfen nicht ausreichen, dürfen diese Mittel nach Bedarf über- 
schritten werden. 
11. 
Im übrigen finden die Bestimmungen in Ziff. 1 Abs. III, IX, Ziff. 2 Abs. IV, VI 
und Ziff. 5 auch für die Beamten entsprechende Anwendung.
	        
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