Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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§ 1. 
Die Befugnis, unter Polizeiaufsicht zu stellen (§ 38 Abs. II), wird durch die Distrikts— 
polizeibehörde, in München durch die Polizeidirektion ausgeübt. 
Die örtliche Zuständigkeit bemißt sich 
nach dem Aufenthaltsorte, wenn der Verurteilte an einem Orte in Bayern ständigen Auf- 
enthalt hat, andernfalls 
nach dem letzten Orte der Strafvollstreckung oder 
bei Tilgung der Strafe durch die Untersuchungshaft nach dem Urteilsorte. 
87. 
Die Befugnis, jemand in einem Arbeitshaus unterzubringen usw. sowie aus dem 
Reichsgebiete zu verweisen (§ 362 Abs III, IV), wird durch die Distriktspolizeibehörde, in 
München durch die Polizeidirektion ausgeübt. 
Die örtliche Zuständigkeit bemißt sich 
nach dem Aufenthaltsorte, wenn der Verurteilte an einem Orte in Bayern ständigen Auf- 
enthalt hat, andernfalls 
nach dem letzten Orte der Strafvollstreckung oder 
bei Tilgung der Strafe durch die Untersuchungshaft nach dem Urteilsorte. 
§ 23. 
Die Befugnis, Geisteskranke usw. in einer Irrenanstalt unterzubringen oder sonst zu 
verwahren (Art. 80 Abs. II), wird durch die Distriktspolizeibehörde, in München durch die 
Polizeidirektion ausgeübt. 
Die örtliche Zuständigkeit bemißt sich nach dem Wohnsitze, bei Mangel cines solchen 
nach dem Aufenthalte. 
§ 24. 
Die Befugnis, für die Unterbringung einer hilflosen Person zu sorgen (Art. 81 Abs. 11), 
wird durch die Distriktspolizeibehörde, in München durch die Polizeidirektion ausgeübt. 
Die örtliche Zuständigkeit bemißt sich nach dem Wohnsitze, bei Mangel eines solchen 
nach dem Aufenthalte. 
München, den 26. November 1915. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Knözinger.
	        
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