Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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die Zeit bis zum Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr auch dann angerechnet, 
wenn sie in dieser Zeit keine direkte Steuer entrichten. 
Art. 2. 
1 Beim Vollzuge des Heimatgesetzes Art. 6, 7, 8, 10, 11, 12 Abs. IV, 27 und 29 
Abs. X (GVBl. 1899 S. 470) gilt die Zeit der Kriegsteilnahme als Fortsetzung des 
Aufenthalts und der Beschäftigung. 6 « 
UDetAnspruchaufBetleihungderHeimatundderHeimaterwerbkraftGesetzcswerden 
bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beeinträchtigt, daß diese vom Beginn der Kriegsteilnahme 
an keine direkten Steuern an den Staat bezahlen oder ihre Pflichten gegen die Gemeinde— 
oder Armenkasse nicht erfüllen. 
Art. 3. 
Die Fähigkeit zum Erwerb und der Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts, das 
Bürgerrecht selbst und seine Ausübung werden bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beein- 
trächtigt, daß diese aus Anlaß der Kriegsteilnahme vorübergehend den Wohnort in der 
Gemeinde aufgeben oder daß sie in der Zeit vom Beginn der Kriegsteilnahme bis zum 
Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr in der Gemeinde mit keiner direkten Steuer 
angelegt sind oder eine solche Steuer oder die entsprechenden Gemeindeabgaben nicht entrichten. 
Art. 4. 
1 Werden infolge der Kriegsteilnahme Mitglieder der Gemeindeverwaltung auf längere 
Zeit an der Ausübung ihres Amtes in solcher Zahl behindert, daß die Beschlußunfähigkeit 
der Gemeindeverwaltung droht, so kann die nächstvorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde für die 
Dauer der Behinderung 
1. nach Bedarf die gewählten Ersatzmänner einberufen, 
2. bestimmen, daß zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme eines Drittels des Sollstandes 
an Mitgliedern genügt. 1 
II Das gleiche gilt entsprechend für die Gemeindebevollmächtigten in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung, den Armenpflegschaftsrat, den Armenrat, den Ortsausschuß, die Kirchengemeinde- 
bevollmächtigten, den Distriktsratsausschuß, den Landratsausschuß und den Landarmenrat. 
Für den Landratsausschuß stehen die Befugnisse des Abs. I der Regierung, Kammer des 
Innern, zu. 
Art. 5. 
Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die sich aus 
Anlaß des derzeitigen Krieges
	        
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