734
die Zeit bis zum Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr auch dann angerechnet,
wenn sie in dieser Zeit keine direkte Steuer entrichten.
Art. 2.
1 Beim Vollzuge des Heimatgesetzes Art. 6, 7, 8, 10, 11, 12 Abs. IV, 27 und 29
Abs. X (GVBl. 1899 S. 470) gilt die Zeit der Kriegsteilnahme als Fortsetzung des
Aufenthalts und der Beschäftigung. 6 «
UDetAnspruchaufBetleihungderHeimatundderHeimaterwerbkraftGesetzcswerden
bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beeinträchtigt, daß diese vom Beginn der Kriegsteilnahme
an keine direkten Steuern an den Staat bezahlen oder ihre Pflichten gegen die Gemeinde—
oder Armenkasse nicht erfüllen.
Art. 3.
Die Fähigkeit zum Erwerb und der Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts, das
Bürgerrecht selbst und seine Ausübung werden bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beein-
trächtigt, daß diese aus Anlaß der Kriegsteilnahme vorübergehend den Wohnort in der
Gemeinde aufgeben oder daß sie in der Zeit vom Beginn der Kriegsteilnahme bis zum
Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr in der Gemeinde mit keiner direkten Steuer
angelegt sind oder eine solche Steuer oder die entsprechenden Gemeindeabgaben nicht entrichten.
Art. 4.
1 Werden infolge der Kriegsteilnahme Mitglieder der Gemeindeverwaltung auf längere
Zeit an der Ausübung ihres Amtes in solcher Zahl behindert, daß die Beschlußunfähigkeit
der Gemeindeverwaltung droht, so kann die nächstvorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde für die
Dauer der Behinderung
1. nach Bedarf die gewählten Ersatzmänner einberufen,
2. bestimmen, daß zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme eines Drittels des Sollstandes
an Mitgliedern genügt. 1
II Das gleiche gilt entsprechend für die Gemeindebevollmächtigten in Gemeinden mit städtischer
Verfassung, den Armenpflegschaftsrat, den Armenrat, den Ortsausschuß, die Kirchengemeinde-
bevollmächtigten, den Distriktsratsausschuß, den Landratsausschuß und den Landarmenrat.
Für den Landratsausschuß stehen die Befugnisse des Abs. I der Regierung, Kammer des
Innern, zu.
Art. 5.
Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die sich aus
Anlaß des derzeitigen Krieges