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Nechtsgültigkeit, weshalb die Beklagte auf die Zahlung der Gebühren keinen Anspruch ge-
habt habe. Der Stadtmagistrat Amberg sei daher zur Rückzahlung des eingehobenen Be-
trags nach den Grundsätzen über die Zahlung einer nicht zu Recht bestehenden Schuld und
aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die ordentlichen
Gerichte seien für die Entscheidung zuständig, weil es an einer zu Recht bestehenden Vor-
schrift, auf Grund deren die Gebühr hätte erhoben werden können, mangle. In der Be—
antwortung der Klage vom 25. April 1914 machte die Beklagte die Einrede der Unzu-
lässigkeit des Rechtswegs mit der Behauptung geltend, daß der Ersatzanspruch des Klägers
öffentlich-rechtlicher Art sei. Dies ergebe sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur der erho-
benen Beschaugebühren, deren Ersatz gefordert werde. Die Entscheidung hierüber komme
gemäß Artikel 8 Ziff. 31 des Gesetzes vom 8. August 1878 über den Verwaltungsge-
richtshof den Verwaltungsgerichten zu. Es werde deshalb die Einlassung zur Hauptsache
verweigert.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Amberg hat durch das am 25. Mai 1914
verkündete Endurteil die Klage abgewiesen. Gemäß Artikel 40 Abs. 1 der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung seien die Gemeinden zur Erhebung von Verbrauchssteuern und von ört-
lichen Abgaben für die Benützung ihres Eigentums, ihrer Anstalten und Unternehmungen
befugt, soweit nicht Gesetze oder Staatsverträge entgegenstehen. Der städtische Schlacht-
viehhof in Amberg sei eine Anstalt, für deren Benützung die Gemeinde öffentliche Abgaben
festsetzen könne. Dies habe die Stadtgemeinde Amberg auch getan. Sie habe durch orts-
polizeiliche Vorschrift den Gebrauch des Schlachtviehhofs allgemein geregelt und durch
Beschlüsse ihrer Vertretungskörper kraft ihrer Befugnis zur Erlassung öffentlich-rechtlicher
Anordnungen die hiefür zu entrichtenden Gebühren allgemein für jeden Benützer nach gleich-
mäßigen Grundsätzen festgestellt. Die Festsetzung entspringe dem gemeindlichen Besteuerungs-
rechte. Den auf Grund der Festsetzung zu zahlenden Gebühren komme die Eigenschaft
öffentlich-rechtlicher Abgaben zu. Es sei daher auch der von dem Kläger geltend gemachte
Anspruch auf Rückvergütung von Beschaugebühren öffentlich -rechtlicher Natur. Denn es sei
in diesem Rechtsstreite die Frage streitig, ob die ortspolizeilichen Vorschriften über die An-
ordnung der zweiten amtlichen Untersuchunk und damit die für diese Untersuchung an-
geordnete Gebührenfestsetzung zu Recht besteht, ob also die gezahlten öffentlich-rechtlichen
Abgaben mit Recht erhoben wurden oder zurückoergütet werden müssen. Gerade die Ent-
scheidung dieser Frage habe im verwaltungsrechtlichen Verfahren durch die Verwaltungs-
gerichte zu erfolgen (Artikel 7, 8 Ziff. 31 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof
vom 8. August 1878). Die Behauptung des Klägers, daß die Vorschrift, auf Grund
deren die Gebühren erhoben wurden, nicht zu Recht bestehe, könne hieran nichts ändern.
Es komme nur darauf an, ob die Gebühren als öffentlich-rechtliche Abgaben erhoben wurden.
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