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zur Entrichtung von Gebühren dafür der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gleiches gelte be-
züglich der Rückvergütung — nicht Rückerstattung, wie die Regierungserklärung sage —
von örtlichen Abgaben. Im vorliegenden Falle handle es sich aber nicht um Streitigkeiten
übex die Verpflichtung zur Entrichtung örtlicher Abgaben. Tröger behaupte nicht, daß er
für seine Person zur Entrichtung sonst zu Recht bestehender örtlicher Abgaben nicht ver-
pflichtet sei; es handle sich nicht um die Feststellung, ob auch Tröger die fraglichen Ge-
bühren zahlen müsse. Ebensowenig handle es sich um die Verbindlichkeit zur Entrichtung
von besonderen Vergütungen für die Benützung von Gemeindeanstalten. Das wäre der
Fall, wenn die Vorschriften, auf Grund deren seinerzeit von Tröger Abgaben erhoben wurden,
zu Recht bestünden, dieser aber eingewendet hätte, daß sie aus irgend einem Grunde auf
ihn nicht Anwendung finden könnten. Gegenstand des Streites sei allein die Frage, ob
die Stadt Amberg von Tröger etwas ohne rechtlichen Grund erhalten habe oder nicht. Über
die Gültigkeit der in Frage stehenden Vorschriften könne allerdings durch die Verwaltungs-
gerichte entschieden werden. Das gleiche Prüfungs= und Entscheidungsrecht stehe auch dem
bürgerlichen Gerichte wie dem Strafrichter zu. Das, was Tröger verlange, den Ersatz
des von ihm zu Unrecht erhobenen Betrags, gehöre aber zur Zuständigkeit der bürgerlichen
Gerichte, da Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung dem Verwaltungsrechte fremd seien.
Die Rückvergütung örtlicher Abgaben, von der im Artikel 8 Ziff. 31 des Gesetzes über
den Verwaltungsgerichtshof die Rede sei, sei etwas ganz anderes als der Ersatz ungerecht-
fertigter Bereicherung. Eine Rückvergütung liege vor, wenn eine zur Zeit der Erhebung
gerechtfertigte Abgabe aus später eintretenden Gründen bestimmungsgemäß zurückgezahlt
werde. Die Gebühr, die zurückvergütet werden soll, müsse also seinerzeit mit Recht erhoben
worden und die Zurückvergütung selbst unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt
sein. Die Zurückvergütung des Malzaufschlags sei doch etwas anderes als der Ersatz einer
Gebühr, die auf Grund einer ungültigen Vorschrift eingehoben wurde. Die Anschauung der
Regierung decke sich weder mit dem Sinne noch mit dem Wortlaute der gesetzlichen Be-
stimmungen. Der Rechtsweg sei daher zulässig.
Von der Stadtgemeinde Amberg wurde eine Denkschrift nicht eingereicht.
In dem zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshofe bestimmten Termine waren
die Parteien nicht erschienen. Der Berichterstatter trug den Sachverhalt vor unter Ver-
lesung der wichtigeren Aktenstücke.
Der Generalstaatsanwalt beantragte, zu erkennen, daß die Verwaltungsbehörden zu-
ständig sind.
Diesem Antrage war stattzugeben.
Die in den Artikeln 8, 9 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte betreffend für die Erhebung des Zuständigkeitsstreits bestimmten Vor-