Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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zur Entrichtung von Gebühren dafür der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gleiches gelte be- 
züglich der Rückvergütung — nicht Rückerstattung, wie die Regierungserklärung sage — 
von örtlichen Abgaben. Im vorliegenden Falle handle es sich aber nicht um Streitigkeiten 
übex die Verpflichtung zur Entrichtung örtlicher Abgaben. Tröger behaupte nicht, daß er 
für seine Person zur Entrichtung sonst zu Recht bestehender örtlicher Abgaben nicht ver- 
pflichtet sei; es handle sich nicht um die Feststellung, ob auch Tröger die fraglichen Ge- 
bühren zahlen müsse. Ebensowenig handle es sich um die Verbindlichkeit zur Entrichtung 
von besonderen Vergütungen für die Benützung von Gemeindeanstalten. Das wäre der 
Fall, wenn die Vorschriften, auf Grund deren seinerzeit von Tröger Abgaben erhoben wurden, 
zu Recht bestünden, dieser aber eingewendet hätte, daß sie aus irgend einem Grunde auf 
ihn nicht Anwendung finden könnten. Gegenstand des Streites sei allein die Frage, ob 
die Stadt Amberg von Tröger etwas ohne rechtlichen Grund erhalten habe oder nicht. Über 
die Gültigkeit der in Frage stehenden Vorschriften könne allerdings durch die Verwaltungs- 
gerichte entschieden werden. Das gleiche Prüfungs= und Entscheidungsrecht stehe auch dem 
bürgerlichen Gerichte wie dem Strafrichter zu. Das, was Tröger verlange, den Ersatz 
des von ihm zu Unrecht erhobenen Betrags, gehöre aber zur Zuständigkeit der bürgerlichen 
Gerichte, da Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung dem Verwaltungsrechte fremd seien. 
Die Rückvergütung örtlicher Abgaben, von der im Artikel 8 Ziff. 31 des Gesetzes über 
den Verwaltungsgerichtshof die Rede sei, sei etwas ganz anderes als der Ersatz ungerecht- 
fertigter Bereicherung. Eine Rückvergütung liege vor, wenn eine zur Zeit der Erhebung 
gerechtfertigte Abgabe aus später eintretenden Gründen bestimmungsgemäß zurückgezahlt 
werde. Die Gebühr, die zurückvergütet werden soll, müsse also seinerzeit mit Recht erhoben 
worden und die Zurückvergütung selbst unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt 
sein. Die Zurückvergütung des Malzaufschlags sei doch etwas anderes als der Ersatz einer 
Gebühr, die auf Grund einer ungültigen Vorschrift eingehoben wurde. Die Anschauung der 
Regierung decke sich weder mit dem Sinne noch mit dem Wortlaute der gesetzlichen Be- 
stimmungen. Der Rechtsweg sei daher zulässig. 
Von der Stadtgemeinde Amberg wurde eine Denkschrift nicht eingereicht. 
In dem zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshofe bestimmten Termine waren 
die Parteien nicht erschienen. Der Berichterstatter trug den Sachverhalt vor unter Ver- 
lesung der wichtigeren Aktenstücke. 
Der Generalstaatsanwalt beantragte, zu erkennen, daß die Verwaltungsbehörden zu- 
ständig sind. 
Diesem Antrage war stattzugeben. 
Die in den Artikeln 8, 9 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte betreffend für die Erhebung des Zuständigkeitsstreits bestimmten Vor-
	        
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