Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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und der Gemeinde, sondern erfolgten im Ausflusse des der Gemeinde als einer öffentlich- 
rechtlichen Körperschaft mit dem Rechte der Selbstverwaltung — Artikel 1 der rechts- 
rheinischen Gemeindeordnung — grundsätzlich eingeräumten Selbstbesteuerungsrechts und ihrer 
Befugnis zur Einhebung (nach vorgängiger Festsetzung — Regulierung —) von Gebühren 
für die Benützung ihrer Anstalten (Artikel 40 und 112 Ziff. 10 der Gem.-Ord., Samml. 
der Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 12 S. 371, von Kahr, Gem.-Ord. Bd. 1 
S. 407 ff.). 
Der städtische Schlachtviehhof in Amberg wurde von der Gemeinde aus Gründen der 
öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit als Gemeindeanstalt im Sinne des Artikel 40 der 
Gemeindeordnung errichtet (§ 1 der ortspolizeilichen Vorschriften vom 12. Januar 1906 
über die Benützung des städtischen Schlachtviehhofs). Soweit die Fleischbeschau in diesem 
Schlachtviehhof in Betracht kommt, entsprach die Gemeinde mit dessen Errichtung und mit 
der Einrichtung der örtlichen Fleischbeschau überhaupt auch einer ihr vom Gesichtspunkte der 
örtlichen Polizeiverwaltung zukommenden Aufgabe (Artikel 92 Abs. 2 der Gem.-Ord., § 5 
des Ges. vom 3. Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, Ziff. 3 der 
Ministerialentschließung vom 3. November 1902, Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend). 
Auch der örtlichen Fleischbeschau selbst ist die Eigenschaft einer Gemeindeanstalt im Sinne 
des Artikel 40 der Gemeindeordnung zuzusprechen (Samml. von Entsch. des Verwaltungs- 
gerichtshofs Bd. 32 S. 215 ff.). Die Berechtigung der Gemeinde zur Festsetzung und Er- 
hebung von Gebühren für die Benützung des Schlachtviehhofs und von Fleischbeschaugebühren 
bedarf daher keiner näheren Begründung. Die von ihr als Anhang zu den ortspolizeilichen 
Vorschristen erlassene Gebührenordnung ist auch ausdrücklich auf die Artikel 40 und 41 der 
Gemeindeordnung gegründet. 
Die Stadtgemeinde Amberg hat im § 9 der ortspolizeilichen Vorschriften über die 
Fleischbeschau, die durch die Regierungsentschließung vom 2. August 1905 für vollziehbar 
erklärt und am 20. Mai 1906 öffentlich bekannt gemacht wurden, im besonderen auch die 
Beschau eingeführter Fleischfabrikate geregelt und deren Vorlage im Schlachtviehhofe zur 
Besichtigung durch den Fleischbeschauer, also mit der Zwangspflicht der Benützung dieser 
Gemeindeanstalt, allgemein angeordnet und auch hiefür Beschaugebühren nach gleichförmigen 
Grundsätzen in der Gebührenordnung bestimmt. Diese Regelung und die ihr entsprechende 
Gebührenerhebung erfolgte sohin im Ausflusse der gemeindlichen Befugnis zur Erlassung 
öffentlich-rechtlicher Anordnungen und im besonderen zur Erhebung von Abgaben und Ver- 
gütungen für die Benützung des Schlachtoiehhofs und von Fleischbeschaugebühren. Die 
strittigen Gebühren wurden daher von der Gemeinde nach beiden Richtungen — Benützung 
des Schlachtviehhofs und Fleischbeschau — als öffentlich-rechtliche Abgaben und Vergütungen 
im Sinne des Art. 40 der Gemeindeordnung gefordert und vom Kläger entrichtet, nicht
	        
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