Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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aber auf Grund privatrechtlicher Beziehungen des Klägers zur Gemeinde (von Seydel, 
Bayer. Staatsrecht III. Aufl. Bd. II S. 175, von Kahr, Gem.-Ord. Bd. I S. 407 fl.). 
Es handelte sich also hierbei um Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem öffentlich-recht- 
lichen Verhältnisse, deren Feststellung im Streitfalle gemäß Artikel 7 mit Artikel 8 Ziff. 31 
des Gesetzes vom 8. August 1878 im Verwaltungsrechtsverfahren in dem im Artikel 9 
a. a. O. vorgesehenen Instanzenzuge zu erfolgen hat. Aus der öffentlich-rechtlichen Natur 
der geforderten und entrichteten Gebühren folgt, daß auch die von dem Kläger behauptete 
Verbindlichkeit der Stadtgemeinde zur Erstattung dieser Gebühren ihrer Entstehung nach 
auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zurückzuführen ist. Denn der Erstattungscnspruch 
und seine rechtliche Behandlung richtet sich nach der rechtlichen Natur der Forderung, durch 
deren Befriedigung er angeblich begründet wird (Entsch. des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 31. Mai 1910, GWBl. Beil. III). Der von der Gemeinde nicht anerkannte 
Ersatzanspruch ist im Grunde nichts anderes als eine Streitsache über die Heranziehung zu 
öffentlich-rechtlichen Lasten im Sinne des Artikel 8 Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes. 
Es ist nicht ersichtlich, inwieferne der Umstand, daß es nicht schon vor und während der 
Gebührenerhebung zum Streite gekommen ist, einen Unterschied in der Zuständigkeit sollte 
begründen können. 
Was der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung vorgebracht hat, ist 
nicht stichhaltig. 
Aus dem behaupteten Rechtstitel für die Ersatzforderung allein kann sich die Zustän- 
digkeit der bürgerlichen Gerichte keinesfalls dann ergeben, wenn dieser seiner Art nach so- 
wohl dem bürgerlichen als dem öffentlichen Recht angehören kann. Von dem Kläger wird geltend 
gemacht, daß die Zahlung der Fleischbeschaugebühren ohne Rechtsgrund erfolgt, die Gemeinde 
Amberg daher durch deren Einhebung ungerechtfertigt bereichert sei. Besondere Rechtsvorschriften 
über die Verpflichtung zur Herausgabe dessen, was Jemand durch die Leistung eines anderen 
ohne rechtlichen Grund erlangt hat, sind allerdings im öffentlichen Rechte nicht erlassen 
worden. Allein hieraus darf nicht gefolgert werden, daß die in Rechtsverhältnissen des 
öffentlichen Rechtes zur Geltung zu bringenden Rechtsnormen nicht auch dem Gebiete des 
öffentlichen Rechtes angehören (Entsch, des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte Bd. I S. 347 ff. 
und die dort angeführten Erkenntnisse). Der Mangel bestimmter Vorschriften des öffentlichen 
Rechtes über die Beurteilung von Ausprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung und die 
sich daraus für das verwaltungsrechtliche Verfahren bei der Beurteilung derartiger Ansprüche 
ergebende Notwendigkeit der sinngemäßen Heranziehung der einschlägigen Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes (§ 812 des BG.) kann also dem, aus einem öffentlich -rechtlichen 
Verhältnis entstandenen Ersatzanspruche nicht die Eigenschaft eines bürgerlich-rechtlichen verleihen 
(Samml. der Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 4 S. 383, Bd. 10 S. 245 und
	        
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