Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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VI. 
Mit Dienstwertzeichen ungenügend frankierte Sendungen werden nach den all— 
gemeinen Bestimmungen behandelt und mit dem tarifmäßigen Ergänzungsporto belegt. Die 
Postanstalten sind jedoch angewiesen, derartige Gegenstände den Dienststellen, soweit es ohne 
Verzögerung möglich ist, zur Nachfrankierung zurückzugeben. 
VII. 
Die bei den Dienststellen unbrauchbar gewordenen Dienstwertzeichen oder die auf ver- 
dorbenen Briefumschlägen, Postkarten, Paketkarten usw. aufgeklebten Dienstmarken werden 
bei der Postanstalt, von der die Dienststelle ihre Dienstwertzeichen bezieht, gegen Dienst- 
wertzeichen gleicher Gattung und gleichen Wertes kostenlos umgetauscht. 
VIII. 
1. Die mit Dienstmarken frankierten Postsendungen und Paketkarten müssen mit der 
vollen Bezeichnung der absendenden Dienststelle versehen sein. Das Dienstsiegel kann auf- 
gedrückt werden. 
2. Die auf Postsendungen und Zustellungsurkunden noch vorhandenen aufgedruckten 
Vermerke „Frei durch Ablösung“ sind von der absendenden Stelle vor der Einlieferung der 
Gegenstände zur Postbeförderung zu durchstreichen. 
IX. 
Die Verwendung von Dienstwertzeichen soll nicht dazu führen, daß alle von den 
Dienststellen ausgehenden Postsendungen nach deutschen Orten zu Lasten der Staatskasse 
mit solchen Wertzeichen frankiert werden und hiedurch Private auf Kosten des Staater 
von Portoauslagen befreit werden. Es sind vielmehr für Sendungen in Angelegenheiten, 
die ausschließlich die Interessen von Privatpersonen betreffen, diesen die Postgebühren auf- 
zurechnen. 
Handelt es sich hiebei um eine einmalige Sendung, so ist diese nicht mit Dienst- 
wertzeichen zu frankieren, sondern als „Portopflichtige Dienstsache“ abzufertigen. 
Im übrigen sind Postsendungen in reinen Parteisachen und in Privatangelegenheiten 
der Empfänger zwar mit Dienstmarken zu frankieren, die Postgebühren jedoch für alle 
Sendungen insgesamt von der absendenden Stelle zusammen mit den in der Sache 
erwachsenen sonstigen Gebühren und Auslagen von dem hiefür Zahlungspflichtigen einzuheben. 
Kommt lediglich die Einziehung von Postgebühren in Frage und würde diese mit unver 
hältnismäßigen Weiterungen verbunden sein, so ist von der Einhebung abzusehen.
	        
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