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Art. 7.
Der Staat kann zur Ergänzung des bei der Aufnahme eines Landeskulturrenten-
darlehens erzielten Barbetrags auf den Neunbetrag des Darlehens entsprechende Zuschüsse
gewähren. ·
Ju diesem Falle ist die Rückzahlung des Darlehens in Landeskulturrentenscheinen
ausgeschlossen. ·
Art. 8.
Ein Grundstück, auf dem eine Hypothek für ein Darlehen der im Art. 1 bezeichneten
Art eingetragen ist, kann nicht über die in Art. 2 bezeichnete Grenze hinaus mit Hypo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden oder mit beständigen oder für eine bestimmte
Zeit zu entrichtenden festen Geldrenten belastet werden, wenn diese Beschränkung (Ver-
schuldungsgrenze) im Grundbuch eingetragen ist.
Art. 9.
Die Eintragung der Verschuldungsgrenze erfolgt auf den Antrag des Eigentümers.
Der Antrag bedarf der im § 29 Satz 2 der Grundbuchordnung bestimmten Form.
In der Eintragung ist der Betrag, bis zu welchem die Belastung zulässig ist, an-
zugeben. Die Landeskulturrentenkommission hat dem Grundbuchamt auf dessen Ersuchen
diesen Betrag mitzuteilen.
Beantragt der Eigentümer die Eintragung einer gemeinsamen Verschuldungsgrenze für
mehrere Grundstücke, so gilt dies zugleich als Antrag auf Vereinigung dieser Grundstücke
im Sinne des § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Art. 10.
Die Verschuldungsgrenze gilt auch für die Eintragung von Sicherungshypotheken im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung wegen Geldforderungen.
Ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenze können jedoch solche Sicherungshypotheken
eingetragen werden, wenn die Forderung schon vor der Eintragung der Verschuldungsgrenze
gegen den Eigentümer, auf dessen Antrag sie erfolgt ist, bestanden hat und die Eintragung
der Sicherungshypothek binnen drei Jahren nach der Eintragung der Verschuldungsgrenze
oder falls die Forderung erst später fällig geworden ist, binnen drei Jahren nach dem
Eintritte der Fälligkeit beantragt wird.
Art. 11.
Bei der Feststellung der Zulässigkeit der Belastung kommt eine Hypothek mit dem
Kapital= oder Höchstbetrag, eine Grundschuld mit dem Kapitalbetrag, eine Rentenschuld mit
dem Betrage der Ablösungssumme, eine Geldrente mit dem 25 fachen Jahresbetrag und,
wenn der Gesamtbetrag der Rentenleistungen geringer ist, mit diesem Betrage zur Anrechnung.