Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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gemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unterbeamtendienstes 
handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sein. Für 
jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und sobald 
als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. 
O Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen- 
gehaltenen und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Abfs. 1 
und 3 zu behandeln. Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Aus- 
schreibung begonnen werden darf. · 
ErläuterungdesBundesratszu§12(GVBl.1907"S.730).Gemäß 
Abs. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht, wenn die Wiederbesetzung 
der Stelle durch einen Militäranwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch 
ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender 
Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
Der (im Abs. 4) vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichen falls für 
jede seit 1. August 1914 erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
& 15 (GVBl. 1907 S. 7206). 
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf 
vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens 
sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der 
im 8 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im 
Bureau-, insbesondere Kassendienst, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen 
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf 
die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Austellung auf Probe ist dem 
Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende 
Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren. 
Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt 
oder in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der 
Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den 
Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Überführung 
des Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder in 
eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
München, den 15. August 1916. 
J. V. 
rhr. v. Kreß. Staatsrat Dr. v. Kahr.
	        
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