Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Ausfuͤhrungsbestimmungen

zum  Gesetz  uͤber  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Triegs-=gewinne
  vom  24.  Dezember  1915.

81.

Soweit  andere  juristische  Personen  des  bürgerlichen  Rechtes  als  die  im  8  1  des  Gesetzes
bezeichneten  eine  auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit  ausüben,  bestimmt  der  Bundesrat,  ob  und
in  welchem  Umfange  die  Vorschriften  des  Gesetzes  auf  sie  auszudehnen  sind.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  teilen  dem  Reichskanzler  mit,  für  welche  juristische
Personen  in  ihrem  Verwaltungsbereiche  die  Ausdehnung  der  Vorschriften  des  Gesetzes  in
Betracht  kommt.

§  2.

Die  in  §§  1  und  6  des  Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften  sowie  die  durch  den
Bundesrat  ihnen  gleichgestellten  juristischen  Personen  haben  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse
  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  Friedensgeschäftsjahre  (§  5  des
Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre  (§  2  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse
der  Generalversammlungen  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmten  Behörde  zu
einem  von  ihr  festzusetzenden  Zeitpunkt  einzureichen.  Inländische  Gesellschaften  haben  die
Geschäftsberichte  ufw.  in  dem  Bundesstaat  einzureichen,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Ausländische
  Gesellschaften  haben  die  Einreichung  in  dem  Bundesstaate  zu  bewirken,  auf  den
der  größte  Teil  ihres  inländischen  Geschäftsbetriebs  entfällt.  In  Zweifelsfällen  entscheidet
der  Bundesrat.  Die  Bildung  der  gesetzlichen  Sonderrücklage  ist,  soweit  sie  nicht  ohne  weiteres
aus  den  eingereichten  Bilanzen  oder  Jahresabschlüssen  ersichtlich  ist,  der  zuständigen  Behörde
unter  Beifügung  einer  Berechnung  des  Mehrgewinns  (§  4  des  Gesetzes)  nachzuweisen.

Die  verantwortlichen  Leiter  der  Gesellschaften  (§  9  des  Gesetzes)  können  zur  Erfüllung
der  ihnen  nach  Abs.  1  obliegenden  Verpflichtungen  durch  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark
angehalten  werden.  Die  zuständige  Behörde  wird  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
bestimmt.

§  3.

Bei  der  erstmaligen  Einreichung  der  Jahresabschlüsse  ist  ersichtlich  zu  machen,  um
welche  Beträge  der  Mehrgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  auf  Grund  des  §  1  Abs.  3  des
Gesetzes  gekürzt  worden  ist.  Dabei  ist  anzugeben,  zu  welchen  ausschließlich  gemeinnützigen
Zwecken  die  Beträge,  deren  Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  beansprucht  wird,  bestimmt
worden  sind  und  in  welcher  Weise  ihre  dauernde  Verwendung  zu  ausschließlich  gemeinnützigen
Zwecken  gesichert  ist.  Sind  solche  Beträge  im  Eigentume  der  Gesellschaft  verblieben,  so  ist