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Diese Dienststellen prüfen die einkommenden Anträge und geben sie, falls keine Er-
innerung hiergegen besteht, mit Zahlungsanweisung an die zuständige Kasse weiter.
III Bei der Stellung der Anträge haben sich die Antragsteller damit einverstanden zu er-
klären, daß ihnen der Vorschußbetrag in fünf gleichen Teilen bei der Zahlung der Bezüge für
die Monate Dezember 1916 und Februar, März, Mai und Juni 1917 einbehalten wird.
IV Werden Vorschüsse zur Kartoffelbeschaffung erbeten, so darf den Anträgen nur entsprochen
werden, wenn die zuständigen Dienststellen mit Sicherheit annehmen können, daß die Antrag-
steller imstande sind, für eine ordnungsmäßige Lagerung und Behandlung größerer Kartoffel-
vorräte zu sorgen, da durch ein Verderben der Kartoffeln nicht nur die betreffenden Beamten
usw. selbst sondern auch die Allgemeinheit geschädigt würde. «
VDie Borschüsse dürfen nur gegen Vorlegung der Rechnungen über angelieferte Kar-—
toffeln und Kohlen usw. und nicht über den Betrag der Rechnungen hinaus gewährt werden,
auch dürfen sie einen Monatsbetrag des Gehalts oder des Bezugs der Antragsteller nicht
übersteigen. Die Vorschüsse sind auf durch fünf teilbare Markbeträge nach unten abzurunden.
VI Die Rechnungen über die Vorratsbeschaffungen sind im Antrage anzuführen und mit
diesem der Dienststelle vorzulegen, bei der die Anträge einzureichen sind. Die Dienststelle
hat die Anträge nach den Verhältnissen der Antragsteller zu prüfen, die Rechnungen den
Beamten usw. zurückzugeben und sich weiterhin über die richtige Verwendung der
Vorschüsse durch Einsichtnahme der bezahlten Rechnungen zu vergewissern.
Wird die Bezahlung der Rechnungen nicht rechtzeitig (in der Regel im Laufe des Monats
Oktober) nachgewiesen, so wird sie für die alsbaldige Wiedereinziehung des Vorschusses
Sorge tragen.
VII. Die Gewährung eines Vorschusses soll dann versagt werden, wenn der zuständigen
Dienststelle bekannt ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einen Vor-
schuß nicht erfordern.
VIII Die bezahlten Vorschüsse sind unter den Besoldungen zu verbuchen. Dementsprechend
ist bei den späteren Gehaltszahlungen lediglich der nach Abzug der eingehobenen Tilgungs-
rate gezahlte Gehaltsrest zu verbuchen. Die Bestimmungen in Ziff. II A 3 der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1915 über die von der K. B. Staatsregierung mit Lebensversicherungs-
anstalten zur Erleichterung der Hinterbliebenenfürsorge geschlossenen Verträge (FMl. S. 205)
sind entsprechend anzuwenden. Eingehende Tilgungsraten, die wegen des Erlöschens des
Gehalts an den Gehaltszahlungen nicht mehr abgezogen werden können, sind unmittelbar
durch Kürzung an den Ausgaben für Besoldungen zu vereinnahmen. In den Zahlungs-
listen ist wegen der rechtzeitigen Einhebung der Tilgungsraten Vormerkung zu machen.
IX Die Tilgung der Vorschüsse hat durch Abzüge bei den Gehalts= usw. Zahlungen für
die Monate Dezember 1916 und Februar, März, Mai und Juni 1917 zu erfolgen.