Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Auszug 
aus der Dienstvorschrist über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei 
Entlassungen vom 7. August 1916. — Marschgebührnisvorschrift — (Mgb. V.). 
Erster Teil. 
Marschgebührnisse bei Einbernfungen und GEutlafungen im Frieden. 
Erster Kbschnitt. 
Marschgebührnisse im allgemeinen. 
§5 1. 
Anspruch. 
Anspruch. 1. Auf Marschgebührnisse nach den Bestimmungen dieser Vorschrift haben nur Mann- 
schaften Anspruch und zwar: 
Rekruten, Zwei-, Drei= und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unterosfizier- 
schulen, Ersatzreservisten, Dispositionsurlauber, Reservisten und Wehrleute sowie 
die für Arbeiter-Abteilungen ausgehobenen Mannschaften und die von diesen 
Abteilungen in die Heimat entlassenen Arbeitssoldaten. 
2. Auf Marschgebührnisse haben keinen Anspruch: 
Die in die Armee eintretenden Kadetten sowie diejenigen jungen Leute, die mit 
der ausgesprochenen Absicht, auf Beförderung zum Offizier dienen zu wollen, 
eingestellt werden, ferner alle Unteroffiziere als Gehaltsempfänger. 
3. Wegen des Anspruchs auf Marschgebührnisse in besonderen Fällen und für besondere 
Klassen von Mannschaften wird auf die nachfolgenden Festsetzungen im zweiten Abschnitt, 
wegen der Bekleidung auf Beilage 2 Bezug genommen. 
§ 2. 
Abfindungsverfahren und Abfindunngsstellen. 
1. Soweit nach den nachfolgenden Bestimmungen Marschgebührnisse zuständig sind, 
kommen für ihre Höhe in Betracht: 
Berechnung a) die Anzahl der zu vergütenden Streckeneinheiten, 
der : . 
Abfindung. b) der Dienstgrad des Empfangsberechtigten.
	        
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