Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Ermittlung 
des Ertrags- 
werts (als 
Gestehungs- 
kosten). 
a) Bei land- 
oder forstwirt- 
schaftlichen 
oder 
Gärtnerei- 
grundstücken. 
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werbes zurückbleibt, tritt an die Stelle der Gestehungskosten beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) 
ebenfalls der gemeine Wert und bei den unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des 
Gesetzes mit dem Ertragswert zu bewertenden Grundstücken der Ertragswert oder auf Antrag 
des Steuerpflichtigen der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. § 32 Satz 2 findet An- 
wendung. 
8 34. 
(1) Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
Zwecken zu dienen bestimmt sind (§ 31 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich oder 
gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert schon zur 
Zeit des Erwerbes durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken 
bestimmt wird, oder bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Be- 
schaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer 
Zeit anderen als land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden. 
(2) Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen be- 
stimmt sind, können nach dem Ertragswert gemäß 8§ 31 des Gesetzes nur dann bewertet 
werden, wenn ihre Bebauung und Benutzung zur Zeit des Erwerbes der ortsüblichen Be- 
bauung und Benutzung entspricht. Dies ist dann zu verneinen, wenn die Art der Benutzung 
und die Höhe der Aufwendungen für die Herstellung und Unterhaltung von baulichen und 
sonstigen Anlagen erkennen lassen, daß ein Grundstück außergewöhnlichen Zwecken, insbesondere 
dem Luxus des Besitzers, zu dienen bestimmt ist, oder wenn der gemeine Wert eines Grund- 
stücks durch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit bestimmt wird, die eine wesentlich andere Be- 
bauung und Benutzung als die tatsächliche voraussetzt. 
§ 35. 
Bei der Ermittlung des Ertragswerts von land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei- 
grundstücken sind die der Land-oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei einschließlich etwaiger 
Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmiktel mitzuberücksichtigen. Hierbei wird ein 
angemessener Bestand an lebendem und totem Inventar und an sonstigem Betriebskapitale 
vorausgesetzt. Ein Mehr= und Minderwert an Gebäuden und Betriebsmitteln gegenüber 
einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert hinzu= oder von ihm abzurechnen, 
insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen. 
8 36. 
(1) Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten 
Grundstücken ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, den ein ordentlicher Unternehmer von 
den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirt-
	        
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