Nr. 70. 549
Besitzsteueramt Muster 2.
Besitzstenerliste Nr (Ausführungsbestimmungen § 18 Abs. 1.)
Besitzsteuererklärung
für die Veranlagung
d (Name und Stand)
in (Wohnort) Straße Nr
......... ..Platz
zur Besitzsteuer für den Veranlagungszeitraum vom 1. Jannar 19
bis 31. Dezember 19
*) I. Ich und meine Ehefran geborene
*) Der von mir — uns — vertretene
+ Zoweit sich die r.V . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mögenswerte nicht aus dem
Neun= oder Kurswert oder besaß am 31. Dezember 19 an eigenem Vermögen ““) und an fideikommissarischem Vermögen)
dem Betrage der geleisteten . »
ZahcuageuekgeveuJapu 1. Grundvermögen:
der Steuerpflichtige sich in A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des
der Besüitzsteucrerklärung Bergbaues oder eines Gewerbes — unter 2B — gewidmet sind. Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-
auf die tatsächlichen Mi#- (Grundstücken sind die Betriebsmittel (lebendes und totes Inventar) im Werte mitzuberücksichtigen
teilungen beschränken, die »
setzeeläufbseizeukåtizitgg one-te Bezeichnung des Gemarkung Straßen-Nr. oder Flur, (ermegenewernt
mag. Grundstücks oder der Besitzung, (Gemeinde, Gutsbezirk) Parzellen-Nr. Bemerkung)
Benutzungsart oder Flächeninhalt Mark
u 1. Nur Grundstücke a) ................ . ........ .
(einschließlich der Berechti-
gungen 1 B), die im Gebietee“7000)) ......
des Deutschen Reichs liegen,
sind steuerpflichtig. c)
Wirtschaftlich zusammen-
hängende Grundstücke sind als
eine Besitzung aufzuführen. )
yhpotheken und Grund-
schulden sind nicht hier, son- 8)
dern unter II in Abzug zu
bringen. "r
)
*r*)n Seite
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 A oder umstehend unter 2B ausgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes
(Verkaufswerts) die Gestehungskosten zu Grunde gelegt werden?
Zu den (Festehungskosten sind der Gchamkwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich
der öffentlichen Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit
sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen. Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen
Wertminderungen (6 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
à) Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1911 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert als
Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen
hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Jannar 1914 durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind.
1)) Für Prundstücke, die nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der §8 1 bis 4 des Erbschaftsste uergesetzes, im Wege der
Erbteilung, von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten Zu-
wendung unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken
oder soweit bebaute Grundstücke Wohn= oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und Benuhunp der orts-
üblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestehungskosten beim
Erwerbe, so daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem Erwerbe durch
Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. An die Stelle des Ertragswerts tritt auf Antrag der gemeine Wert
zur Zeit des Ewerbes.
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestellt?
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
*.) Maßgebend für die Steuerpflicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand am Ende des Veranlagungszeitraums erstmals
am 31. Dezember 1916. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermögenefeststellung der Bermögensstand am
Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde Felegt werden. Macht der Steunerpflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er
der Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizusügen.
*!*) Wo der Raum nicht ausrescht. kann eine bdondere Aufstellung beigefügt werden.
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