Nr. 70.
u 3. Ob ein Kapital in
ausländischen oder inländischen
Werten angelegt ist, macht keinen
Unterschied: auch Aktien einer
ausländischen Aktiengesellschaft
gehören zum steuerbaren Vermögen.
Ebenso ist es belanglos,
ob das Kapitalvermögen selbst
sich im Inland oder im Ausland
befindet. *
Wertpapierc, die in Deutschland
einen Börsenkurs haben,
sind mit ihrem Kurswert, Forderungen,
die in das Schuldbuch
einer öffentlichen Körperschaft
eingetragen sind, mit
dem Kurewert der entsprechenden
Schuldverschreibungen der
öffentlichen Körperschaft, Aktien
ohne Börsenkurs, Kuxe, Anteile
an einer Lergwertageeseuscheft
oder Anteile einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit
ihrem Verkaufswert, andere
Kapitalforderungen mit ihrem
Nennwert anzusetzen, sofern
nicht besondere Umstände die
Veranschlagung nach einem vom
Nennwert abweichenden höheren
oder geringeren Werte begründen.
Will der Steuerpflichtige von
dem Werte seiner mit Dividendenschein
gehandelten Wertpapiere
einen Gewinnbetrag in
Abzug bringen (8 34 Abs. 2 des
Gesetzes), so hat er die Wertpapiere,
für welche der Abzug
begehrt wird, nach Stückzahl
oder Nennbetrag und Gattung
besonders zu bezeichnen.
Zu II. Nicht abzugsfähig
sind Schulden, die zur Bestreitung
der laufenden Haushaltungskosten
eingegangen sind
(Haushaltungsschulden) sowie
Schulden und Lasten, welche
in wirtschaftlicher Beziehung zu
nicht steuerbaren Vermögensteilen
stehen (Bemerkung zu !,
1: 12 A und B); pvgl. auch
Seite 1 Anmerkung 1.
bei Berechnung des Betriebsvermögens zu I, 24A,
551
Vermögenswert
(siehe die Randbemerkung
auf Seite 1)
Übertrag:
Mark
Übertrag
b) Kapitalforderungen aus Auleihen oder Schuldverschreibungen
deutscher oder nichtdeutscher Staaten,
Gemeinden, anderer öffentlicher Verbände, Eisenbahn=
und Industrieobligationen, Pfandbriefe,
Hypotheken, Grundschuldforderungen, sonstige
Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere Forderungen
aus Schuldverschreibungen, Wechleln,
Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgelder, Einlag
n bei Sparkassen und Banken, Sbrechnungs=
und Kontokorrentguthaben, ausgenommen
Bank- und sonstige Guthaben, die zur Bestreitung
der laufenden Ausgaben für drei Monate
dingnhen.
I) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere
Gesellschaftseinlaggeen
d) Bares Geld, Banknoten und Kasseuscheine (ausgenommen
die aus den laufenden Jahreseinkünften
vorhandenen Bestände, soweit sie zur Bestreitung
der laufenden Ausgaben für drei Monate
dienen), Gold und Silber in Barress *
) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital=
oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit
2,: der Summe der bisher gezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte
Zusammen a—e . . . ...
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, 38
ie nicht
berücksichtigt
Mark
Zusammen I.
eit sie nich
Name des Gläubigers Woonort des Gläubigers
a)
b)
c)
d
2
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von..
Zusammen