Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  70.

 

u  3.  Ob  ein  Kapital  in
ausländischen  oder  inländischen
Werten  angelegt  ist,  macht  keinen
Unterschied:  auch  Aktien  einer
ausländischen  Aktiengesellschaft
gehören  zum  steuerbaren  Vermögen.
  Ebenso  ist  es  belanglos,
ob  das  Kapitalvermögen  selbst
sich  im  Inland  oder  im  Ausland
  befindet.  *

Wertpapierc,  die  in  Deutschland
  einen  Börsenkurs  haben,
sind  mit  ihrem  Kurswert,  Forderungen,
  die  in  das  Schuldbuch
  einer  öffentlichen  Körperschaft
  eingetragen  sind,  mit
dem  Kurewert  der  entsprechenden
  Schuldverschreibungen  der
öffentlichen  Körperschaft,  Aktien
ohne  Börsenkurs,  Kuxe,  Anteile
an  einer  Lergwertageeseuscheft
oder  Anteile  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  mit
ihrem  Verkaufswert,  andere
Kapitalforderungen  mit  ihrem
Nennwert  anzusetzen,  sofern
nicht  besondere  Umstände  die
Veranschlagung  nach  einem  vom
Nennwert  abweichenden  höheren
  oder  geringeren  Werte  begründen.


Will  der  Steuerpflichtige  von
dem  Werte  seiner  mit  Dividendenschein

  gehandelten  Wertpapiere

  einen  Gewinnbetrag  in
Abzug  bringen  (8  34  Abs.  2  des
Gesetzes),  so  hat  er  die  Wertpapiere,
  für  welche  der  Abzug
begehrt  wird,  nach  Stückzahl
oder  Nennbetrag  und  Gattung
besonders  zu  bezeichnen.

 

 

 

Zu  II.  Nicht  abzugsfähig
sind  Schulden,  die  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Haushaltungskosten
  eingegangen  sind
(Haushaltungsschulden)  sowie
Schulden  und  Lasten,  welche
in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu
nicht  steuerbaren  Vermögensteilen
  stehen  (Bemerkung  zu  !,
1:  12  A  und  B);  pvgl.  auch
Seite  1  Anmerkung  1.

bei  Berechnung  des  Betriebsvermögens  zu  I,  24A,

551

 

Vermögenswert

(siehe  die  Randbemerkung
  auf  Seite  1)

 

Übertrag:

 

Mark

 

Übertrag

b)  Kapitalforderungen  aus  Auleihen  oder  Schuldverschreibungen
  deutscher  oder  nichtdeutscher  Staaten,
Gemeinden,  anderer  öffentlicher  Verbände,  Eisenbahn=
  und  Industrieobligationen,  Pfandbriefe,
Hypotheken,  Grundschuldforderungen,  sonstige
Kapitalforderungen  jeder  Art,  insbesondere  Forderungen
  aus  Schuldverschreibungen,  Wechleln,
Darlehen,  Kautionen,  Hinterlegungsgelder,  Einlag
  n  bei  Sparkassen  und  Banken,  Sbrechnungs=
  und  Kontokorrentguthaben,  ausgenommen
Bank-  und  sonstige  Guthaben,  die  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate
dingnhen.

I)  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben
bei  Genossenschaften,  Geschäftsanteile  und  andere
Gesellschaftseinlaggeen

d)  Bares  Geld,  Banknoten  und  Kasseuscheine  (ausgenommen
  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
  vorhandenen  Bestände,  soweit  sie  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate
  dienen),  Gold  und  Silber  in  Barress  *

)  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital=
  oder  Rentenversicherungen,  zu  berechnen  mit
2,:  der  Summe  der  bisher  gezahlten  Prämien
oder  Kapitalbeiträge  oder  mit  dem  Rückkaufswerte

 

 

Zusammen  a—e  .  .  .  ...

II.  Hiervon  sind  abzuziehen  die  Kapitalschulden,  38

ie  nicht
berücksichtigt

Mark

 

Zusammen  I.

eit  sie  nich

 

 

 

 

Name  des  Gläubigers  Woonort  des  Gläubigers

 

a)

b)

c)

d

2

 

 

 

Verbleibt  (ohne  III)  ein  Reinvermögen  von..

Zusammen