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§ 2.
Zuständig ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundes-
staaten (§ 48 des Gesetzes und § 2 der Ausf. Best.) — das Rentamt, in dessen Bezirke der
Steuerpflichtige nach den Vorschriften der Art. 22 des Eink St Ges. und § 42 der Vollz Vorschr.
zum Eink St Ges. zu veranlagen ist oder zu veranlagen wäre.
83.
Ergeben sich bei einem Rentamte Zweifel, ob die Besitzsteuer von ihm oder von dem
Besitzsteueramt eines anderen Bundesstaats zu veranlagen ist, so hat das Rentamt unter
Vorlage der Akten die Entscheidung der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer zu erholen.
Erkennt das Besitzsteueramt eines anderen Bundesstaats eine ihm angesonnene Zuständig-
keit zur Veranlagung der Besitzstener nicht an, so sind die Akten dem Staatsministerium
der Finanzen vorzulegen, damit erforderlichen Falles die Entscheidung des Bundesrats
(§ 48 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) eingeholt wird.
II. Verfahren bis zur Erlassung des Stener= und Feststellungsbescheids.
1. Vorbereitung der Veranlagung.
a) Ermittlung der steuerpflichtigen Versonen, Aufstellung der
Selitzsteuerliste.
84.
1 Die Tätigkeit der Rentämter hat mit der Aufstellung der Besitzsteuerliste zu beginnen.
Zu diesem Zwecke sind für jeden Veranlagungsbezirk die Personen zu ermitteln und in die
Besitzsteuerliste einzutragen, die nach den Wehrbeitragslisten und den Zugangslisten hierzu,
nach der Steuerveranlagung für das letzte Jahr des Veranlagungszeitraums und nach den
Vorbereitungen zur Steuerveranlagung für das auf den Veranlagungszeitraum folgende Jahr
(Art. 23, 24, 26 des Eink St# Ges., §§ 44, 45, 46 der Vollzorschr. hierzu) unter Berück-
sichtigung der dem Rentamte mitgeteilten Zu= und Abgänge für die Veranlagung zur Besitz-
steuer in Frage kommen. Die Besitzsteuerliste soll jeweils bis Anfang Januar des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres aufgestellt sein.
!! Die Besitzsteuerliste ist nach dem dem § 4 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
beigegebenen Muster 1 anzulegen.
I! Für die Eintragung in die Besitzsteuerliste gelten die Vorschriften der §§ 5 mit 8
der Ausführungsbestimmungen.
IV In die Besitzsteuerliste sind Personen, bei deren Veranlagung ein Vermögen von
mehr als 20 000 „X nicht in Betracht kommt, nicht einzutragen. Vgl. jedoch für die