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3. Einziehung, Stundung und Niederschlagung der Kriegsabgabe.
8 21.
Für die Einziehung, Stundung und Niederschlagung der Kriegsabgabe sind die Vor—
schriften der 88 63, 68 der Besitzstener-Ausführungsbestimmungen und der 88 32 bis 34
der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze maßgebend.
IV. Rechtsmittelverfahren, Erstattungen.
1. Rechtsmittelverfahren.
§ 22.
1 Gegen den Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen und gegen den endgültigen Kriegs-
steuerbescheid für Gesellschaften und sonstige juristische Personen ist die Berufung an die
Berufungskommission, gegen den Bescheid der Berufungskommission die Beschwerde an die
Oberberufungskommission zulässig (§ 30 des Gesetzes, § 35 der Vollzugsbekanntmachung
zum Besitzstenergesetze).
II Gegen den Nachveranlagungsbescheid auf Grund der § 38 Abs. 3 Satz 2, § 45
Satz 2, § 46 des Besitzsteuergesetzes sowie gegen den Neuveranlagungsbescheid auf Grund
des § 73 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes ist der Einspruch nach Art. 72 Abs. V, Art. 70
Abs. 1I bis V des Einkommensteuergesetzes zulässig (§ 2 der Ausf. Best. zum Kriegssteuer-
gesetze, S§ 69 Abs. 1 der Ausf.Best. zum Besitzsteuergesetze).
II! Die Rechtsmittel werden nach den Art. 49 bis 64, 85 bis 87, 91, 92 des Ein-
kommensteuergesetzes mit dem Abmaße weiter behandelt, daß zufolge der Sondervorschrift in
§ 66 Abst. 3 des Besitzsteuergesetzes die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn
keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt ist.
1!7 Gegen den Bescheid des Rentamts, durch den die Veranlagung zu Gunsten des
Steuerpflichtigen auf Grund der § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46
des Besitzsteuergesetzes berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte
Berichtigung der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde
an die Regierungsfinanzkammer und an das Staatsministerium der Finanzen offen (8 69
Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes).
Wegen der Durchführung der durch das Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nach-
veranlagungsverfahren veranlaßten Anderungen der Kriegsabgabe in den Sollbüchern wird
auf § 33 Abs. 3 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen, § 71 der Besitzsteuer-Aus-
führungsbestimmungen verwiesen. "