Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  71.  665

3.  Einziehung,  Stundung  und  Niederschlagung  der  Kriegsabgabe.
8  21.

Für  die  Einziehung,  Stundung  und  Niederschlagung  der  Kriegsabgabe  sind  die  Vor—
schriften  der  88  63,  68  der  Besitzstener-Ausführungsbestimmungen  und  der  88  32  bis  34
der  Vollzugsbekanntmachung  zum  Besitzsteuergesetze  maßgebend.

IV.  Rechtsmittelverfahren,  Erstattungen.
1.  Rechtsmittelverfahren.
§  22.

1  Gegen  den  Kriegssteuerbescheid  für  Einzelpersonen  und  gegen  den  endgültigen  Kriegssteuerbescheid
  für  Gesellschaften  und  sonstige  juristische  Personen  ist  die  Berufung  an  die
Berufungskommission,  gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission  die  Beschwerde  an  die
Oberberufungskommission  zulässig  (§  30  des  Gesetzes,  §  35  der  Vollzugsbekanntmachung
zum  Besitzstenergesetze).

II  Gegen  den  Nachveranlagungsbescheid  auf  Grund  der  §  38  Abs.  3  Satz  2,  §  45
Satz  2,  §  46  des  Besitzsteuergesetzes  sowie  gegen  den  Neuveranlagungsbescheid  auf  Grund
des  §  73  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  ist  der  Einspruch  nach  Art.  72  Abs.  V,  Art.  70
Abs.  1I  bis  V  des  Einkommensteuergesetzes  zulässig  (§  2  der  Ausf.  Best.  zum  Kriegssteuergesetze,
  S§  69  Abs.  1  der  Ausf.Best.  zum  Besitzsteuergesetze).

II!  Die  Rechtsmittel  werden  nach  den  Art.  49  bis  64,  85  bis  87,  91,  92  des  Einkommensteuergesetzes
  mit  dem  Abmaße  weiter  behandelt,  daß  zufolge  der  Sondervorschrift  in
§  66  Abst.  3  des  Besitzsteuergesetzes  die  Rechtsmittelfrist  nicht  in  Lauf  gesetzt  wird,  wenn
keine  oder  eine  falsche  Rechtsmittelbelehrung  erteilt  ist.

1!7  Gegen  den  Bescheid  des  Rentamts,  durch  den  die  Veranlagung  zu  Gunsten  des
Steuerpflichtigen  auf  Grund  der  §  38  Abs.  3  Satz  1,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  46
des  Besitzsteuergesetzes  berichtigt  wird,  oder  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  beantragte
Berichtigung  der  Veranlagung  abgelehnt  wird,  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde
an  die  Regierungsfinanzkammer  und  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  offen  (8  69
Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes).

Wegen  der  Durchführung  der  durch  das  Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren
  veranlaßten  Anderungen  der  Kriegsabgabe  in  den  Sollbüchern  wird
auf  §  33  Abs.  3  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen,  §  71  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen
  verwiesen.  "