Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 671 
gemacht worden sind und wenn der Steuerbetrag, der durch die unrichtigen oder unvoll- 
ständigen Angaben gefährdet worden ist, nicht weniger als 10 vom Hundert der geschuldeten 
Steuer mindestens aber dreihundert Mark ausmacht, oder wenn der Steuerpflichtige wegen 
Besitzsteuerhinterziehung vorbestraft ist. Bei einer Steuergefährdung dieser Art kann im 
Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich 
bekannt zu machen ist. 
Nach dem Kriegssteuergesetze: 
Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabepflichtigen wissentlich der 
Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver- 
kürzung der Abgabe herbeizuführen, wird mit Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage 
der gefährdeten Abgabe bestraft. In solchen Fällen kann neben der Geldstrafe auf Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre und neben der Gesängnisstrafe auch auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen 
Angaben in der Absicht, die Abgabe zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn der 
Abgabebetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, 
mindestens fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Abgabepflichtige oder der Vertreter 
des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht, dieses 
Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. Bei einer Steuergefährdung dieser Art kann 
im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich 
bekannt zu machen ist. 
&;I; ; den 191 
K. Rentamt. 
(Siegel.) 
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