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B. Für die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme kriegsinvalider ehemaliger Arbeiter sowie
für die Festsetzung ihres Lohnes gelten die allgemeinen Bestimmungen über Aufnahme und
Lohnfestsetzung. Die Dienststellen werden es sich angelegen sein lassen, bei Besetzung der
für Kriegsinvalide geeigneten Posten ihres Amtsbereichs dem einzelnen Arbeiter nach Mög-
lichkeit diejenige Beschäftigung zuzuweisen, die ihm die beste Ausnützung seiner Arbeitskraft
gestattet.
6. In den Fällen, in denen der Grad der Leistungsfähigkeit des wiederverwendeten
Arbeiters erst nach Umfluß einer gewissen Probezeit beurteilt werden kann, ist der Lohn für
die Probezeit vorläufig so zu bemessen, daß das Einkommen des Arbeiters aus Taglohn
und Militärrente (ohne Kriegs= und Verstümmelungszulage) hinter dem Lohn eines Voll-
arbeiters mit dem gleichen Lohndienstalter nicht zurückbleibt.
II. Bei den bis zu dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bereits in Beschäftigung
genommenen kriegsinvaliden Arbeitern, die nach den bisher für wiederverwendete Militär-
rentner geltenden Grundsätzen entlohnt worden sind, verbleibt es zunächst bei der bisherigen
Entlohnung, sofern diese höher ist, als dem Grade der Leistungsfähigkeit des Arbeiters ent-
sprechen würde. In diesem Falle ist jedoch der Mehrbezug auf etwaige künftige Lohnvor-
rückungen, Lohnzuschläge und Lohnerhöhungen anzurechnen.
Für die Verkehrsverwaltung sind die näheren — mit vorstehenden Grundsätzen über-
einstimmenden — Bestimmungen wegen der Entlohnung der kriegsinvaliden wiederbeschäf-
tigten Arbeiter in den Amtsblättern dieser Verwaltung bereits bekannt gegeben worden.
München, den 28. April 1916.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breumig.
Dr. v. Kuilling.