Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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88. 
Reisegepäck. 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme von Reisegepäck insoweit unbeschränkt gestattet, 
als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind. 
II. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personen= 
raum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich 
führen. Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, ferner explosions- 
gefährliche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe u. dgl. sind von der Mitnahme 
ausgeschlossen. Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstehenden Schaden. Das 
Postpersonal ist berechtigt, von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände sich zu 
überzeugen. Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schußwaffe führen, 
ferner Jäger dürfen Handmunition mitnehmen. « 
Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Übergabe an den Wagenführer ist an Orten mit Postanstalt unzulässig. 
Fahrräder werden als Reisegepäck nur nach Maßgabe des verfügbaren Laderaums und 
auf Haftung der Reisenden angenommen. Als Gewicht eines Fahrrads werden für die 
Berechnung der Gepäckgebühr (IX) 20 Kilogramm zugrunde gelegt. Die Bestimmungen 
über das Freigewicht (IX) finden auf Fahrräder keine Anwendung. 
III. Das Reisegepäck muß, soweit es von den Reisenden nicht im Personenraume 
mitgeführt werden darf, spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt unter Vorzeigung der 
Fahrkarte bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat 
der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen 
Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende 
von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzug auf die Post unmittelbar über- 
gehen, wird das Gepäck stets angenommen, solange es überhaupt noch möglich ist, den 
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post anzunehmen. 
IV. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck auf der Fahrkarte eine 
Bescheinigung. 
V. Das Reisegepäck wird nur für den Wagen zur Beförderung angenommen, den der 
Reisende selbst zur Fahrt benützt. · 
VI. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten mit Postanstalt und nur gegen Aushändigung der 
Fahrkarte gestattet werden. 
Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder steueramtlichen und der polizeilichen Ab— 
fertigung des Reisegepäcks beizuwohnen. Für den durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift 
entstehenden Schaden wird ein Ersatz nicht geleistet.
	        
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