Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Die Bestimmungen über die Fahrpreise und die Zurückerstattung des Fahrgelds finden 
sinngemäß Anwendung. 
Inwieweit eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird vom fahrenden 
Postboten festgesetzt. Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. 
München, den 31. März 1917. 
v. Leidlein.
	        
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