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8§ 2.
Bon der Postheförderung ausgeschlossene Gegenstände.
I. Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit offensichtlich, gegen die Gesetze ver-
stößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet
wird, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
II. Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände,
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang,
Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
III. Besteht der Verdacht, daß Sendungen Gegenstände der zu II genannten Art enthalten,
so können die Postanstalten vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese
verweigert wird, die Annahme der Sendungen ablehnen.
IV. Wer derartige Sachen (II) unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigen des Inhalts auf-
gibt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
V. Die Postanstalten sind befugt, die Annahme, Beförderung und Zustellung von
Sendungen abzulehnen, wenn sie an den Bestimmungsort mit den vorhandenen Postverbindungen
und Postbeförderungsmitteln nicht zugeführt werden können.
§3.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
I. Pakete, die Flüssigkeiten oder dem schnellen Verderb unterliegende Sachen enthalten
oder aus unförmlich großen Gegenständen bestehen oder das Gewicht von 50 Kilogramm im
einzelnen überschreiten, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt von.
Paketen mit lebenden Tieren; bei diesen letzteren Sendungen hat der Absender sowohl auf der
Paketkarte (§ 7) als auch auf dem Pakete selbst durch einen Vermerk Bestimmung zu treffen,
was mit der Sendung geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach post-
amtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grund unbestellbar wird.
Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, lauten:
„Wenn unbestellbar, zurück“,
oder
„Wenn unbestellbar, an N. in N."“
oder
„Wenn unbestellbar, verkaufen"“,
oder
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten.“
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt
(z. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus verfügen.
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Tieren oder mit leichtverderblichem
Inhalt am Bestimmungsort ist die Verfügung des Absenders maßgebend; wenn jedoch der Inhalt
vor Ausführung der anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich verderben würde, ist
§ 44V anzuwenden.