Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VIII. Die Aufschrift eines Pakets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem 
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier usw. haltbar 
angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte 
Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benutzen. Besonders 
groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. 
IX. Bei Wertbriefen ist die Aufschrift unmittelbar auf dem Umschlag anzubringen; sie 
darf nicht mit Stift geschrieben sein. 
§ 9. 
Wertangabe. 
I. Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden; hiebei ist weder eine 
Einschreibung (8 16) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (8 21) oder die Beförderung 
als dringende Pakete (8 23) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Wert- 
sendungen siehe §8 4 bis 6. 
II. Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in der Reichs- 
währung mit Zahlen anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung 
nicht übersteigen. 
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren soll der Kurswert, den die Papiere 
zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln 
und ähnlichen Urkunden sollen als Wert die Kosten angegeben werden, die eine neue rechtsgültige 
Ausfertigung der Urkunde oder die Einziehung der Forderung beim Verlust der Urkunde 
verursachen würde. Aus einer zu hohen Wertangabe kann kein Anspruch auf Erstattung des 
entsprechenden Teiles der Versicherungsgebühr hergeleitet werden. 
IV. Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe (§19 1). Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Wertsendungen behandelt, wenn außer dem Nachnahme- 
betrage noch ein Wert angegeben ist. 
V. Die Einlieferung von Wertsendungen wird bescheinigt (8 28). 
§ 10. 
Verechnung der Gebühren. 
  
  
I. Es werden erhoben für Briefe (ohne Wertangabe) Reichs- ats Gesamt- 
a) im Orts- und Nachbarortsverkehr bis 250 Gramm ein— at gabe 1% 
schließlich, # 
frankiert . 2½ 7½⅛ 
unfrankrtttttt:t: .. 2⅛ # 15 
b) im übrigen Verkehr (Fernverkehr) 1 
bis 20 Gramm einschließlich, frankkrt 5 15 
unfrankiertrtr 5 25 
über 20 bis 250 Gramm einschließlich, frankiert 5 25 
unfrankirrt 5 35 
  
 
	        
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