Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

15 
II. Die Sendungen dürfen 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in 
der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser 
nicht überschreiten. 
III. Briefe dürfen den Sendungen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, 
Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers sowie Fabrik= oder 
Handelszeichen, Nummern, Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und 
Natur der Ware handschriftlich anzugeben. 
IV. Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen 
einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht 
angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen 
Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ dder „Proben“ oder 
„Muster“ enthalten. 
VI. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen 
Aufschriften versehen sein. Wegen der Vereinigung von Warenproben mit Drucksachen und 
Geschäftspapieren siehe 8 15. 
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende 
Bienen werden zur Beförderung als Warenproben unter folgenden besonderen Bedingungen 
zugelassen: 
1. Gegenstände aus Glas müssen in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt 
sein, so daß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird. 
2. Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glas- 
fläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder 
starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespänen, Baumwolle oder einem 
schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens 
die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, 
von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder einge- 
schlossen werden. Werden zur Verpackung der Fläschchen durchlochte Holzblöcke 
beuutzt, die hinreichend widerstandsfähig, mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und 
mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältnis 
eingeschlossen zu werden. Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen 
werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn sämtliche Zwischenräume mit 
aufsaugenden Stoffen angefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind sowie 
wenn, bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen 
mit einer besonderen Umhüllung von Wellpappe versehen ist. 
3. Schwer schmelzende Fettstoffe, wie Salben, weiche Seife, Harze usw. müssen zunächst 
in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) einge- 
schlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem 
Leder verpackt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.