Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder 
Pergament eingeschlossen werden. 
5. Lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die so beschaffen sind, daß 
jede Gefahr ausgeschlossen ist. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft 
werden kann. 
VIII. Sendungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. Das gleiche gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder 
Gefahr verbunden ist. 
IX. Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einse. 10 Pf., 
über’ 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf. 
Warenproben des Orts- und Nachbarortsverkehrs bis 250 Gramm einschl., die entsprechend 
der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 10 la) mit 7½ Pf. frankiert 
sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Warenproben werden nicht abgesandt. 
X. Für unzureichend frankierte Warenproben wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden. 
§ 15. 
Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Warenproben. 
I. Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Warenproben oder von zweien 
dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: 
1. kein Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des 
Gewichts und der Ausdehnung überschreitet; 
2. das Gesamtgewicht einer Sendung nicht mehr als 1 Kilogramm beträgt. 
II. Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschl. 10 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einsch. 20 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Sendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs bis 250 Gramm einschl., die entsprechend 
der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (8§ 10 la) mit 7½ Pf. frankiert 
sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
III. Für unzureichend frankierte Sendungen wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden.
	        
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