Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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sendungen für Empfänger, die im Ortszustellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt ansässig sind, 
sowie Paketpostsendungen des Ortsverkehrs (8 10)). 
Gewöhnliche Brief- und Paketpostsendungen ohne Nachnahme, die den Vermerk „Post- 
lagernd“ tragen und an Empfänger in Landorten mit Posthilfstelle gerichtet sind, werden der 
Posthilfstelle zugeführt und dort zur Abholung hinterlegt, wenn nicht auf den Sendungen als 
Bestimmungsort die Zustellungs= oder Überweisungs-Postanstalt mit dem Zusatz „Postlagernd“ 
angegeben ist. 
II. Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
a) bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen, 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen, 
c) bei sonstigen Sendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
III. Wer eine postlagernde Sendung in Empfang nehmen will, hat sich auf Erfordern 
über seine Berechtigung hiezu dem Abgabebeamten gegenüber auszuweisen. 
IV. Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Post- 
ausweiskarten auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten. 
V. Postanstalten, die sich mit der Ausgabe von Briefen befassen, stellen auf Antrag 
gegen eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse eingehen und die Be- 
zeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen. 
VI. Die Sendungen werden innerhalb der bei der Postanstalt festgesetzten Postschalter= 
stunden gegen Entrichtung der etwa darauf lastenden Beträge und, wenn die Postverwaltung für 
die Sendungen haftet, gegen vorschriftsmäßige Empfangsbescheinigung abgegeben. Die Oberpost- 
direktionen sind ermächtigt, je nach den örtlichen Verhältnissen die Abholung postlagernder Sen- 
dungen außerhalb der Postschalterstunden zuzulassen. Für jede solche Nachfrage wird eine Ge- 
bühr von 20 Pf. erhoben, die im voraus zu entrichten ist und auch dann vereinnahmt bleibt, 
wenn keine Sendung vorliegt. 
  
8 38. 
Abhosung von Rriefpostsendungen bei der Voflanstalt. 
I. Wollen Empfänger die an sie eingehenden Briefpostsendungen bei einer bestimmten 
Abgabe-Postanstalt abholen oder abholen lassen, so haben sie eine Abholungserklärung in der 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. Die der 
Erklärung beigesetzte Unterschrift muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von 
einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung des 
Siegels beglaubigt sein. 
Wegen der Abholung der Postsendungen, die an Empfänger im Landzustellbezirk gerichtet 
sind, siehe S 39 XXVI, wegen der Abholung der Postsendungen bei Posthilfstellen siehe 
8 39 XXXII.
	        
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