Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

B. Zustellung im Orte der Bestimmungs-Postanstalt. 
XXI. Im Orte der Bestimmungs-Postanstalt werden die Sendungen ohne Unterschied des 
Gewichts und Werts in die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers zugestellt. 
XXII. Für die Zustellung von Briefpostsendungen und Postanweisungen ohne die Geld— 
beträge ist keine Gebühr zu entrichten. Werden jedoch die Postanweisungen mit den Geldbeträgen 
zugestellt, so wird für jede Postanweisung eine Zustellgebühr von 5 Pf. erhoben. Wegen der 
besonderen Zustellgebühr für Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe 8 21. Wegen der Zulässig— 
keit Briefpostsendungen abzuholen siehe 8 38. 
Für jede zugestellte oder an die Zollbehörde überlieferte Paketpostsendung hat der Empfänger, 
wenn das Gewicht der Sendung 10 Kilogramm und die Wertangabe 2000 -4 nicht über- 
steigt, 10 Pf., bei größerem Gewicht oder höherer Wertangabe 20 Pf. an Zustellgebühr zu 
entrichten. Die Empfänger im Orte der Bestimmungs-Postanstalt sind nicht berechtigt, Paket- 
postsendungen unter Verzicht auf die Zustellung abzuholen; die Zustellgebühr ist zu bezahlen, 
auch wenn die ausnahmsweise Abholung von der Postanstalt zugelassen wird. 
C. Zustellung im Landzustellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt. 
XXIII. Gewöhnliche und eingeschriebene Sendungen, Postanweisungen und Wertsendungen 
von nicht mehr als 800 J im einzelnen werden den im Landzustellbezirk der Bestimmungs- 
Postanstalt wohnenden Empfängern in die Wohnung oder das Geschäftslokal zugestellt; die Zustellung 
von Paketen ist aber noch insofern beschränkt, als die zustellenden Boten nicht verpflichtet sind, 
an Paketen für einen Landgang mehr als 10 Kilogramm zu übernehmen. 
XXIV. Die Postbehörde kann von der Zustellung nach solchen Einzelanwesen usw. absehen 
lassen, die von dem regelmäßigen Botengange weit abliegen. Die Empfänger haben in diesem 
Falle, sofern sie ihre Sendungen nicht bei der Postanstalt abholen wollen (XXV.I), Personen, 
deren Behausung vom Postboten auf dem Landgange stets berührt wird, zur Empfangnahme 
der Sendungen schriftlich zu bevollmächtigen und die Vollmacht bei der Zustellungs-Postanstalt 
niederzulegen. « 
Briefe mit Postzustellungsurkunde, Sendungen gegen Rückschein, Postaufträge und die 
vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehenen Wert= und Einschreibsendungen und 
Postanweisungen (VII) sollen jedoch ohne Rücksicht auf die Lage der Wohnung zugestellt werden. 
Wegen der Eilbotensendungen siehe § 22. 
XXV. Sind Paketpostsendungen wegen ihres Umfangs oder Gewichts oder der Höhe 
der Wertangabe zur Abtragung durch den Postboten nicht geeignet, so wird dem Empfänger 
lediglich der Ablieferungsschein oder die Paketkarte und gegebenenfalls der Rückschein mit dem 
Ersuchen zugestellt, die Sendung bei der Postanstalt abzuholen oder abholen zu lassen. Auf 
die Aushändigung des Ablieferungsscheins usw. finden die Bestimmungen unter A in derselben 
Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den Empfänger zugestellt würde. 
XXVI. Den Empfängern im Landzustellbezirk steht es frei, von der Zustellung durch 
den Postboten keinen Gebrauch zu machen und ihre Postsendungen, mit Ausnahme der unter § 38 VIII
	        
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