Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem 
Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder 
Geldbeträge zum Besten des Unterstützungsfonds der bayerischen Postverwaltung verkauft oder 
verwendet, Briefe und zum Veräußern usw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet. Die 
auf den Sendungen lastenden Beträge an Porto usw. werden von dem Erlöse vorweg bestritten. 
Meldet sich der Absender oder Empfänger später, so zahlt der Unterstützungsfond den ihm 
zugeflossenen Betrag an den Empfangsberechtigten ohne Zinsen zurück. 
8 46. 
Taufschreiben über Bostsendungen. 
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens über eine zur Post gelieferte Sendung 
beträgt 20 Pf. 
II. Für Laufschreiben über gewöhnliche Briefpostsendungen wird diese Gebühr erst nach- 
träglich und nur dann erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger 
festgestellt wird. 
III. Für Laufschreiben über andere Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; 
sie wird erstattet, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt 
worden ist. 
IV. Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
§ 47. 
Perkauf von Vostwertzeichen. 
I. Die Freimarken sowie die mit dem Postwertzeichenstempel bedruckten Kartenbriefe, 
Postkarten und Postanweisungen werden zum Neunwerte des Stempels an das Publikum verkauft. 
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, 
auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Neunwerts auf volle 
Pfennige aufwärts abgegeben. 
II. Außer von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkaufstellen werden 
Postwertzeichen auch von den Postboten auf ihren Landzustellgängen verkauft. Die Postboten 
nehmen auf ihren Landzustellgängen, wenn ihr Vorrat nicht ausreicht, auch Bestellungen auf 
Postwertzeichen an. Die Landpostboten haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen 
Barbeträgen in ihr Annahmebuch einzutragen. Die Postverwaltung haftet für die den Land- 
postboten bei der Bestellung übergebenen Geldbeträge. 
III. Die Postverwaltung übernimmt es, Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten, Streif- 
bänder und zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten mit dem bayerischen Postwert- 
zeichenstempel zu bedrucken. Die näheren Bedingungen sind bei jeder Postanstalt zu erfragen. 
IV. Die Postverwaltung ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen. Außer 
Kurs gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der öffentlich bekannt zu machenden Frist bei den
	        
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